Rz. 17
Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, d. h. mit absoluter Stimmenmehrheit, seinen Rücktritt beschlossen, so sind Neuwahlen anzusetzen. Erforderlich ist ein (Rücktritts-)Beschluss, der von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Betriebsrats gefasst worden sein muss. Es genügt daher nicht die Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Vielmehr müssen mehr als die Hälfte der Betriebsräte für den Rücktritt stimmen, die die Sollgröße des Gremiums bilden.
Bei einem 9-köpfigen Betriebsrat sind in der Sitzung 7 Mitglieder anwesend, 4 Mitglieder stimmen für den Rücktritt. Dies ist zwar die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die für den Rücktrittsbeschluss erforderliche Mehrheit wäre aber erst mit 5 Ja-Stimmen erreicht. Der Rücktritt wurde also nicht wirksam beschlossen.
Rz. 18
Tritt der Betriebsrat zurück, so bestellt er den Wahlvorstand und führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Betriebsrats fort. Die Gründe für den Rücktritt sind unerheblich, der Rücktrittsbeschluss ist hinsichtlich der Gründe nicht gerichtlich überprüfbar. Es sind allerdings die Grenzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) und der Sittenwidrigkeit zu beachten. Willkürliche Rücktrittsbeschlüsse zur Erzwingung von Neuwahlen können daher unter Umständen (z. B. dann, wenn sie wiederholt und kurz hintereinander auftreten und erkennbar wird, dass es allein um die Schädigung des Arbeitgebers wegen dessen Kostentragungspflicht geht) Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Betriebsratsmitglieder auslösen.
Adressat einer Rücktrittserklärung ist der Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden oder, wenn dieser nicht mehr vorhanden ist, die Belegschaft (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.4.2005, 2 TaBV 8/05).
Rz. 19
Von dem Rücktritt ist die sogenannte Amtsniederlegung zu unterscheiden. Der mit der erforderlichen Mehrheit gefasste Rücktrittsbeschluss beendet das Amt des Betriebsrats hinsichtlich aller seiner Mitglieder (und Ersatzmitglieder). Die Amtsniederlegung betrifft hingegen nur das Betriebsratsmitglied persönlich, welches sein Amt niedergelegt hat. In diesem Fall rückt ein Ersatzmitglied nach. Legen alle Betriebsratsmitglieder und alle Ersatzmitglieder ihr Amt gemeinsam nieder, ist dies als kollektiver Rücktritt zu werten. Dies gilt nicht, wenn nur ein Teil der Betriebsratsmitglieder sein Amt niederlegt. In dem Fall kommt ggf. eine Neuwahl nach Nr. 2 (Absinken der erforderlichen Mitgliederzahl) in Betracht.
Rz. 20
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass auch ein aus einer Person bestehender Betriebsrat entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zurücktreten kann. Da er alternativ sein Amt niederlegen kann, muss die Erklärung des Betriebsrats ausgelegt werden. Ein Rücktritt liegt vor, wenn das Amt selbst beendet und möglicherweise Neuwahlen veranlasst werden sollen; nur sein Amt wird der Betriebsrat hingegen niederlegen wollen, wenn er selbst (z. B. aus persönlichen Gründen) nicht mehr amtieren will, also der Ersatzmann zum Zuge kommen soll. Im Zweifel wird nur die zweite Variante gewollt sein.
Rz. 21
Hat der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen seinen Rücktritt beschlossen, umfasst der Rücktritt den gesamten Betriebsrat, also auch die Mitglieder, die gegen den Rücktritt gestimmt haben.