Rz. 15
§ 21a Abs. 2 BetrVG regelt – mit gleicher Rechtsfolge – einen ganz anderen Fall, nämlich die Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen. Bei der Zusammenfassung von Betrieben steht nicht ein möglicher Wegfall der Arbeitnehmervertretung, sondern vielmehr die Frage im Vordergrund, wie bei Vorhandensein mehrerer Betriebsräte bis zu einer Neuwahl das Konkurrenzverhältnis unter ihnen zu lösen ist.
3.1 Zusammenfassung von Betriebsteilen
Rz. 16
Ein Übergangsmandat entsteht auch dann, wenn mehrere Betriebsteile so zusammengefasst werden, dass ein neuer Betrieb entsteht. In diesem Fall wird das Übergangsmandat im Sinne einer einheitlichen Arbeitnehmervertretung von dem Betriebsrat wahrgenommen, der bislang die meisten von der Betriebszusammenfassung betroffenen wahlberechtigten Arbeitnehmer vertreten hat. Existierte im größten abgebenden Betrieb ein Betriebsrat nicht, so nimmt der für den nächstgrößten Betriebsteil zuständige Betriebsrat das Übergangsmandat wahr. Die Frage ist jedoch umstritten. Zum Teil wird angenommen, dass ein Übergangsmandat nur entsteht, wenn die größte Einheit einen Betriebsrat besitzt. Wie schon § 21a Abs. 1 BetrVG dient auch § 21a Abs. 2 BetrVG der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit.
Rz. 17
Entsteht durch die Zusammenfassung von Betriebsteilen keine betriebsratsfähige Einheit, so ist auch kein Raum für ein Übergangsmandat.
Wird aus zwei größeren Betrieben jeweils ein kleiner Betriebsteil mit zwei Mitarbeitern herausgelöst und werden diese Betriebsteile zu einem Betrieb mit dann vier Mitarbeitern zusammengefasst, ist für ein Übergangsmandat zugunsten der betroffenen Betriebsteile kein Raum, da die neu entstandene Einheit nicht betriebsratsfähig ist.
Rz. 18
Existiert in einem Betrieb, zu dem ein von der Zusammenlegung betroffener Betriebsteil gehörte, kein Betriebsrat, so ist der mit dem Übergangsmandat versehene Betriebsrat personell für die bislang nicht von einem Betriebsrat vertretenen Mitarbeiter nicht zuständig. Das Übergangsmandat hält nur eine bereits gegebene Repräsentation der Arbeitnehmer aufrecht; es schafft keine neue. Die Frage ist zwar umstritten, doch ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG, dass der Gesetzgeber das Problem betriebsratsloser Arbeitnehmer bei ansonsten vorhandener Arbeitnehmervertretung (Gesamtbetriebsrat) gesehen hat und im Falle des Übergangsmandats ungeregelt gelassen hat.
3.2 Zusammenfassung von Betrieben
Rz. 19
Entsprechendes wie für die Zusammenfassung von Betriebsteilen gilt für die Zusammenfassung von ganzen Betrieben. In diesem Fall ist die neue Einheit stets betriebsratsfähig, sodass ein Übergangsmandat immer – aber auch nur – dann entsteht, wenn in einem der Betriebe ein Betriebsrat existiert. Sind mehrere Betriebsräte vorhanden, nimmt derjenige das Übergangsmandat wahr, der bislang die meisten wahlberechtigten Arbeitnehmer repräsentierte. War im größten Betrieb ein Betriebsrat nicht gewählt, nimmt der Betriebsrat des nächstgrößten Betriebs das Übergangsmandat wahr (str.).
Kein Platz für ein Übergangsmandat besteht hingegen, wenn ein Betrieb in einen anderen Betrieb und dessen Leitungsstruktur eingegliedert wird und in letzterem ein Betriebsrat existiert, vgl. § 21 a Abs. 1 Satz 1, 2. HS BetrVG. Das Mandat des Betriebsrats des eingegliederten Betriebs endet dann unmittelbar, die Arbeitnehmer dieses Betriebs werden fortan von dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs vertreten. Damit entsteht keine Schutzlücke und ein Übergangsmandat ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist dabei, ob der eingegliederte Betrieb die Eigenständigkeit seiner Leitung verliert, sodass mitbestimmungspflichtige Entscheidungen nur noch auf der Ebene der Leitung des aufnehmenden Betriebs getroffen werden.
Rz. 20
Wie stets beschränkt sich im Hinblick auf § 21a Abs. 2 BetrVG der personelle Zuständigkeitsbereich des Übergangsbetriebsrats wiederum auf diejenigen Arbeitnehmer, die bereits vor der Zusammenfassung der Betriebe durch einen Betriebsrat repräsentiert waren.