Rz. 26
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten können auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts umfassen. Neben deren Erforderlichkeit muss die Beauftragung des Rechtsanwalts auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruhen. Dies gilt auch für die erforderlichen Aufwendungen der einzelnen Betriebsratsmitglieder, etwa für deren anwaltliche Vertretung in Streitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten wie z. B. über die Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds oder anlässlich einer Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung. Erstattungspflichtig sind auch Kosten, die der gerichtlichen Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats dienen. Der Betriebsrat darf seine Rechte und die seiner Mitglieder gerichtlich klären und durchsetzen. Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 12 Abs. 5 ArbGG keine Gebühren und Auslagen erhoben werden, betrifft die Kostentragungspflicht insoweit nur die außergerichtlichen Kosten (etwa Fahrtkosten zu auswärtigen Terminen oder Rechtsanwaltskosten). Dies gilt auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren, insbesondere, wenn der Arbeitgeber durch eine Verletzung seiner Informationspflichten Anlass dazu gegeben hat. Die Entscheidung des Betriebsrats ist nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen.
Rz. 27
Unerheblich ist, wer den Rechtsstreit gewinnt oder verliert. Unerheblich ist ferner, ob sich der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber, ein Betriebsratsmitglied oder ein anderes Organ der Betriebsverfassung (z. B. Gesamtbetriebsrat oder Gewerkschaft im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – Auflösung des Betriebsrats) wendet.
Rz. 28
Aber auch hier gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Der Arbeitgeber hat die Kosten eines Rechtsstreits nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung oder die Einlegung von Rechtsmitteln bei verständiger Würdigung überflüssig und damit rechtsmissbräuchlich sind, weil der Arbeitgeber keinen Anlass für einen Prozess gegeben hat oder dieser trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit mutwillig geführt wird, weil dann auch eine auf eigene Kosten streitende Partei vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn das Beschlussverfahren bislang ungeklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist. Der Betriebsrat hat aber alle Umstände unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten zu würdigen. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Vielmehr ist er gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Auch bei der Wahl der Rechtsschutzmöglichkeiten ist der Betriebsrat nicht frei. Vielmehr darf er unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten.
Rz. 29
Nicht erforderlich sind die Kosten eines Rechtsstreits, wenn das BAG bereits eine Rechtsfrage entschieden hat und in einem weiteren Rechtsstreit keine neuen Argumente vorgetragen werden. Verhält sich der Arbeitgeber aber nicht dieser Rechtsprechung entsprechend, kann er im Beschlussverfahren dazu angehalten werden. Die Kosten dieses Verfahrens muss der Arbeitgeber tragen, nicht aber die hinsichtlich eines lediglich feststellenden Verfahrens bezüglich einer bereits geklärten Rechtsfrage.
Rz. 30
Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist diese Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Daher muss der Betriebsrat etwa bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens anstelle von mehreren Einzelverfahren die Durchführung eines Muster- oder Gruppenverfahrens in Betracht ziehen.
Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 99 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Tragung der Anwaltskosten des Betriebsrates in einem derart überflüssigen Verfahren nach § 100 ArbGG verpflichtet.
Weiter gebietet es das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Betriebsrat auch bei der Bestellung von Einigungsstellen, zulasten des Arbeitgebers nur solche Kosten auszulösen, die er bei gewissenhafter Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Danach kann es erforderlich sein, an sich selbstständige, aber parallel liegende und sachlich miteina...