Rz. 6

Wahlberechtigt sind darüber hinaus alle im Betrieb zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Darauf, ob sie das 25. Lebensjahr vollendet haben oder nicht, kommt es seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021 (s. o. § 1, Rz. 1) nicht mehr an. Auch derjenige, der das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, bleibt sowohl wahlberechtigt als auch wählbar, solange er zur Berufsausbildung beschäftigt wird. Die beiden Voraussetzungen (andauernde Berufsausbildung und Alter unter 25 Jahren) müssen nicht mehr kumulativ vorliegen. Maßgebender Zeitpunkt für beide Voraussetzungen ist der Wahltag, bei mehrtägigen Wahlen der letzte Wahltag.

 
Praxis-Beispiel

Auszubildender A beendet seine Ausbildung am 8.10.2024. Am 9.10.2024 finden die Wahlen zur JAV statt. A ist nicht wahlberechtigt, weil er sich zum Zeitpunkt der Wahl – am Wahltag – nicht mehr in der Ausbildung befindet.

 
Praxis-Beispiel

Auszubildender A, der am 10.10.2024 sein 25. Lebensjahr vollendet, beendet seine Ausbildung am 8.10.2024 Die Wahl zur JAV beginnt am 1.10.2024 und endet am 7.10.2024. A ist wahlberechtigt, weil er sich am letzten Wahltag (7.10.) noch in der Ausbildung befindet.

 

Rz. 7

Weitere Voraussetzung für die Wählbarkeit ist auch hier die Zugehörigkeit zum Betrieb sowie die Eintragung in die Wählerliste. Sonstige Voraussetzungen bestehen nicht. Das Wahlrecht der über 16 Jahre alten, zu ihrer Berufsausübung beschäftigten Arbeitnehmer zur JAV schließt ihr Wahlrecht zum Betriebsrat nach § 7 BetrVG nicht aus. Sie dürfen sich mithin an beiden Wahlen beteiligen, sind aber nicht zur JAV wählbar, wenn sie bereits Mitglied des Betriebsrats sind (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Werden Auszubildende in einem Konzern im Rahmen einer Verbundausbildung gem. § 10 Abs. 5 BBiG in mehreren konzernangehörigen Betrieben ausgebildet, ist die Betriebszugehörigkeit ebenfalls zu ermitteln. Dabei ist darauf abzustellen, wo die für das Ausbildungsverhältnis grundlegenden Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Der Abschluss des Ausbildungsverhältnisses und sein Regelungsinhalt sind lediglich ein Indiz für die Zuordnung. Eine betriebsübergreifende Wahlberechtigung scheidet aus.[1]

[1] S. dazu im Einzelnen Kommentierung zu § 60 BetrVG, Rzn. 11 ff.

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