Rz. 32
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern (für die Jugend- und Auszubildendenvertretung vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG).
Durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 wurde der Begriff "Eingliederung" durch "Integration" ersetzt. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ergibt sich dadurch aber nicht. Die ganz herrschende Meinung ist bereits vor Inkrafttreten des BetrVG-Reformgesetzes davon ausgegangen, dass unter "Eingliederung" nicht die Einstellung als solche, sondern die Integrierung in den Betrieb nach erfolgter Einstellung zu verstehen war.
In diesem Zusammenhang ist auf die ebenfalls durch das BetrVG-Reformgesetz vorgenommene Ergänzung von § 43 Abs. 2 Satz. 3 BetrVG hinzuweisen, wonach der Arbeitgeber oder sein Vertreter mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über den Stand der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer zu berichten hat. Gleiches gilt für den Bericht des Unternehmers auf der vom Gesamtbetriebsrat einzuberufenden Betriebsräteversammlung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG). Außerdem wird dem Betriebsrat durch die Neufassung von § 45 Satz 1 BetrVG die Möglichkeit eingeräumt, Fragen der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer als Thema auf der Betriebsversammlung zu behandeln.
Rz. 33
Vor dem Hintergrund der Zunahme fremdenfeindlicher Aktionen wurde durch das BetrVG-Reformgesetz ein Antragsrecht des Betriebsrats zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb eingeführt. Änderungen in der Praxis sind dadurch nicht zu erwarten. Bereits bisher bestand Einigkeit darüber, dass der Betriebsrat (gemeinsam mit dem Arbeitgeber) gegen betriebliche Erscheinungsformen von Ausländerfeindlichkeit vorzugehen hat. Dies war bisher bereits durch das in § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG normierte Diskriminierungsverbot sichergestellt, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass eine unterschiedliche Behandlung der im Betrieb tätigen Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität oder Herkunft unterbleibt.
Hinweise
Das Antragsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG räumt dem Betriebsrat kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht ein. Insbesondere kann der Betriebsrat die Befolgung eines Antrags – auch wenn er sachlich berechtigt ist – nicht juristisch erzwingen.
Davon unberührt bleiben selbstverständlich die Fälle, in denen (auch) nach anderen Vorschriften ein echtes Initiativrecht des Betriebsrats besteht und in denen die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG einen verbindlichen Spruch fällen kann (vgl. § 85 Abs. 2 BetrVG, § 87 Abs. 2 BetrVG, § 95 Abs. 2 BetrVG, § 98 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG).
Praktisch relevant werden kann in diesem Zusammenhang insbesondere die durch § 104 BetrVG eingeräumte Möglichkeit. Danach kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, der durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Auf Antrag kann der Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeiführen, die den Arbeitgeber zur Entlassung oder Versetzung verpflichtet.
Soweit der Betriebsrat im Rahmen von § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einen Antrag stellt, der in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, ist der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG, § 74 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet, den Antrag entgegenzunehmen und sich ernsthaft mit ihm zu befassen. Dazu gehört auch die Pflicht, zum Antrag Stellung zu nehmen, gegebenenfalls ihn auch mit dem Betriebsrat zu erörtern.
Rz. 34
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb können auch Gegenstand von freiwilligen Betriebsvereinbarungen sein (§ 88 Nr. 4 BetrVG). Zum Zustimmungsverweigerungsgrund der Störung des Betriebsfriedens durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG.
Die Betriebsratsaufgaben der Integration von ausländischen Arbeitnehmern und der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind streng betriebsbezogen auszulegen. Der Betriebsrat erhält durch die durch das BetrVG-Reformgesetz scheinbar vorgenommene Erweiterung seiner allgemeinen Aufgaben kein allgemeinpolitisches Mandat.
Erforderlich ist außerdem ein konkreter Vorfall, der Anlass gibt, im Betrieb die im Gesetz genannten Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu ergreifen. Der Betriebsbezug wäre gegeben, wenn es um die Eliminierung vorhandener oder greifbar nah bevorstehender extremistischer Betätigungen innerhalb des Betriebs geht. Dagegen kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser sich – ohne konkreten Anlass im Betrieb –...