Rz. 22
Die allgemeine Problematik des Schicksals eines nicht vollständig genommenen Urlaubsanspruchs aus einer Vollzeittätigkeit bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit stellt sich auch in gleichem Umfang bei dem Wechsel in Elternteilzeit.
Ob § 17 Abs. 2 auf diesen Fall anzuwenden ist, ist unklar (dazu Rz 17). Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten Elternzeit in Teilzeit arbeitet, wird der nicht genommene Urlaub nicht an das Ende der Elternzeit übertragen, sondern dem Urlaubsanspruch im Elternteilzeitarbeitsverhältnis zugeschlagen. Das Gesetz trifft hierüber allerdings keine klare Aussage. Nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 ist auch in diesem Fall der Urlaub an das Ende der Elternzeit – und damit an das Ende der Elternteilzeitphase zu übertragen. Dafür spricht, dass in § 17 Abs. 1 Satz 2 der Fall der Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber ausdrücklich geregelt und damit vom Gesetzgeber gesehen worden ist. Für eine wortgetreue Anwendung und damit eine Übertragung an das Ende der Elternzeit gibt es aber dann keinen nachvollziehbaren Grund, wenn der Urlaub auch in einem während der Elternzeit ununterbrochen bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis genommen werden kann und es daher keiner Sonderregelung zu § 7 Abs. 3 BUrlG bedarf, um einen Verfall des Urlaubs wegen der Elternzeit zu verhindern.
Hat das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich wegen Elternzeit ohne Teilzeit geruht, findet insoweit die Kürzungsregel nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Anwendung und der Arbeitgeber kann den Urlaub für diesen Zeitraum kürzen (s. o. Rz. 13).
Der Urlaubsanspruch aus einer Vollzeittätigkeit vor der Inanspruchnahme der Elternzeit muss dem Arbeitnehmer wirtschaftlich erhalten bleiben. Die ältere Rechtsprechung des BAG ist überholt. Auf welche Weise das geschehen kann, ist nicht abschließend geklärt. Es gelten die allgemeinen Regeln bei Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
Die Berechnung des Urlaubsentgelts macht bei einem Wechsel von Vollzeittätigkeit in Teilzeittätigkeit oder auch umgekehrt hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts an sich keine Probleme. Wenn der Arbeitnehmer lediglich sein Arbeitsvolumen verringert, jedoch die Vergütung gleich bleibt, ergibt sich aus dem Referenzzeitraum eine bestimmte durchschnittliche Tages- oder Stundenvergütung. Bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit innerhalb des Referenzzeitraums ist allerdings auf der Basis der Stundenvergütung die Berechnung vorzunehmen. Dadurch erhält der Arbeitnehmer die Vergütung, die durch seinen Urlaub ausfällt, angepasst an das neue Arbeitszeitvolumen.
Reduzierung der Arbeitszeit und Berechnung des Urlaubsentgelts
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Summe der im Referenzzeitraum insgesamt erzielten Vergütung: Geleistete Arbeitsstunden im Referenzzeitraum (Geldfaktor) x durch Urlaub ausfallende Stunden (Zeitfaktor).
Der Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit oder umgekehrt beeinflusst die Berechnung des Urlaubsentgelts insofern nicht.
Rz. 23
Das Problem ist vielmehr: Nach der Rechtsprechung des EuGHs dürfen Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer während eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (anteilig) erworben hat entgegen früherer Rechtsprechung des BAG durch den Wechsel in Teilzeittätigkeit nicht in irgendeiner Weise geschmälert werden, weil dies gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Nr. 2 der RL 97/81/EG verstoßen würde.
Rz. 24
Wechsel von Vollzeit in Teilzeit – Reduzierung des täglichen Arbeitsvolumens
Die Arbeitnehmerin kehrt ab dem 1.7. des Jahres aus der Elternzeit zurück und hat aus dem vorhergehenden Vollzeitarbeitsverhältnis noch 20 Tage Resturlaub übertragen. Sie beginnt mit einer Teilzeittätigkeit von 5 Tagen zu je 50 % der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Erhält sie nun Erholungsurlaub für 20 Tage, so wäre der Geldfaktor unabhängig davon, ob man den Referenzzeitraum in den Bereich der Vollzeittätigkeit oder der Teilzeittätigkeit legt, bezogen auf die Stundenvergütung immer gleich. Da für die Ermittlung des Urlaubsentgelts jetzt jedoch der Zeitfaktor aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis herangezogen wird, führt dies dazu, dass auch für den aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis "mitgebrachten" Urlaub nur noch die reduzierte Vergütung aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis als Urlaubsvergütung gezahlt wird.
Das ist europarechtlich nicht mehr zulässig. Eine naheliegende Korrektur im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 11 BUrlG besteht darin, diesen übertragenen Urlaub aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Zeitfaktor aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis zu multiplizieren.
Das bedeutet für den Beispielsfall, dass die Arbeitnehmerin nun für die 20 Tage "Alturlaub" nicht nur 4, sondern 8 Stunden pro Tag als Urlaubsvergütung erhält.
Rz. 25
Dieses Berechnungsmodell funktioniert aber nicht, wenn die Arbeitnehmerin nicht das Arbeitsvolumen pro Tag reduziert, sondern die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage (und ggf. zusätzlich noch das Arbeitsvolumen).