Nach § 5 Abs. 1 TGV erhalten z.B. abgeordnete Angestellte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren, und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist, Reisebeihilfe zu Heimfahrten zum Wohnort. Sie stehen nicht zu, wenn der Angestellte, obwohl er dies nicht müsste, arbeitstäglich zum Wohnort zurückfährt.
Mit ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft Lebende und Bedienstete unter 18 Jahren erhalten für jeden halben Monat, die übrigen Bediensteten für jeden Monat eine Reisebeihilfe. Dies gilt auch, wenn Angehörige den Bediensteten besuchen (§ 5 Abs. 3 TGV). Die Heimreise muss im Anspruchszeitraum angetreten (nicht aber beendet) werden.
Die Halbmonatsfrist beträgt 15 Tage (§ 189 Abs. 1 BGB). Die Monatsfrist wird nach den Fristenregelungen der §§ 187, 188 BGB (beginnend mit dem Tag nach der Dienstantrittsreise) berechnet. Der Monatszeitraum bestimmt sich also nicht nach dem Kalendermonat.
Abordnung vom 10.10. bis 30.11., Dienstantrittsreise 9.10. |
Anspruchszeiträume |
Verheiratete |
Ledige |
10.- 24.10. |
10.10.-9.11. |
25.10.-8.11. |
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9.-23.11. |
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Bei Verzicht auf die z.B. bei einer Versetzung (nicht aber Abordnung) mögliche Zusage der Umzugskostenvergütung werden Reisebeihilfen im genannten Rahmen gewährt (§ 5 Abs. 2 TGV).
Ein Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung wird sich empfehlen, wenn der Angestellte nicht an den neuen Dienstort umziehen will und deshalb sonst kein Trennungsgeld erhalten würde.
Als Reisebeihilfe werden die notwendigen Fahrkosten vom Dienstort zum bisherigen Wohnort bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte (ohne Zuschläge) der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (einschl. Flugzeugen) gewährt.
Die vorstehende Beschränkung des Fahrkostenersatzes gilt auch bei Benutzung des privaten Kfz, auch wenn dafür triftige Gründe (wie unzureichende Verkehrsverbindung) vorliegen.
Bahnzuschläge werden nur berücksichtigt, wenn die Bahn tatsächlich benutzt wird. Sie gehen folglich nicht in die Obergrenze ein, bis zu der Kfz-Kosten berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für Schlafwagen- und Liegeplatzzuschläge. Reservierungskosten dürften nur bei stark befahrenen Strecken zu akzeptieren sein.
Zubringerfahrten mit Bus, Straßenbahn, eigenem Kfz, Taxi usw. zum/vom Bahnhof am neuen Dienstort werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für die Obergrenze erstattungsfähiger Fahrkosten mit dem Kfz.
Mit der Beschränkung auf die billigste Fahrkarte (bzw. den billigsten Flugschein) ist zugleich festgelegt, dass von dem Angestellten mögliche Fahrpreisermäßigungen zu nutzen sind. Dabei kommen insbesondere solche aufgrund des
- Einsatzes einer vom Angestellten und ggf. vom Arbeitgeber bezahlten (weil vorteilhafter als die Erstattung des Preises sonstiger Fahrkarten) BahnCard
- GroßkundenRabatts (bis 10 v.H.) und Großkundenabonnements (auslaufend)
- Firmenabonnements (4 v.H.) und Mitfahrerrabatts (50 v.H. je Mitfahrer)
in Betracht.
Da Heimfahrten zeitlich planbar und überschaubar sind, dürften in nicht wenigen Fällen Preisermäßigungen aufgrund der Plan&Spar-Tarife (abhängig vom Zeitpunkt des Kaufs des Tickets vor Antritt der Reise 15 bis 40 v.H.) in Anspruch zu nehmen sein. Im Rundschreiben vom 29.11.2002 hat das BMI verbindlich vorgeschrieben, dass für Heimfahrten der 25-prozentige Rabatt aufgrund der Bahncard (vom Angestellten selbst oder auf Betreiben des Arbeitgebers beschafft) sowie der GroßkundenRabatt und ein Mitfahrerrabatt stets anzusetzen sind.
Die Heimfahrten über 320 km (Hin- und Rückreise) erfolgt mit dem Kfz, für das bei einer Dienstreise 0,30 EUR/km erstattet würden. Der Angestellte verfügt über eine BahnCard, die der Arbeitgeber wegen häufiger Dienstreisen bezahlt hat. Der normale Fahrpreis für die Hin- und Rückreise beträgt 112 EUR. Dieser ermäßigt sich durch den Einsatz der BahnCard auf 84 EUR. Daneben steht dem Arbeitgeber ein GroßkundenRabatt von 10 v.H. zu, so dass die Fahrkarte 75,60 EUR kosten würde.
Es werden 75,60 EUR erstattet, obwohl bei dienstlicher Kfz-Benutzung 96 EUR (= 320 km x 0,30 EUR) beansprucht werden könnten.
Die Benutzung von Flugzeugen wird nur in Todesfällen und bei lebensbedrohender Erkrankung eines Familienangehörigen, bei ärztlich bestätigter eigener Erkrankung (im Hinblick auf eine Reisezeitverkürzung) und bei dienstlich veranlasster übermäßiger Anwesenheit am Dienstort anerkannt. In den vorstehenden Fällen ist auch die ICE-Benutzung gestattet. Darüber hinaus ist sie für Strecken einzuräumen, auf denen zu Gunsten der ICE-Züge andere Züge aufgegeben wurden und so bei Benutzung der Letzteren eine erheblich längere Fahrzeit entstünde.