Eine Reisebeihilfe wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt, ansonsten verfällt der Anspruch. Die Reisebeihilfe stellt keine Vollerstattung der Reisekosten dar. Sie ist eine zusätzliche Fürsorgemaßnahme, die die trennungsbedingten Heimfahrten erleichtern soll.[1]

Nach § 5 Abs. 1 TGV erhalten auf schriftlichen Antrag, z. B. abgeordnete Beschäftigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist, Reisebeihilfe zu Heimfahrten zum Wohnort. Hierbei wird zwischen der halbmonatlichen und monatlichen Reisebeihilfe unterschieden. Sie stehen nicht zu, wenn der Beschäftigte, obwohl er dies nicht müsste, arbeitstäglich zum Wohnort zurückfährt.

Berechtigte nach § 3 TVG erhalten die halbmonatliche Reisebeihilfe, wenn sie

  • mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a TVG),
  • mit einem Verwandten bis zum 4. Grad, einem Verschwägerten bis zum 2. Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtungen nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b TVG),
  • mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichen, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c TVG) oder
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Alle anderen in § 3 TVG genannten Berechtigten erhalten die monatliche Reisebeihilfe. Dieses sind Berechtigte, die,

Dies gilt auch, wenn Angehörige den Beschäftigten besuchen (§ 5 Abs. 3 TGV). Die Heimreise muss im Anspruchszeitraum angetreten (nicht aber beendet) werden.

Die Halbmonatsfrist beträgt 15 Tage (§ 189 Abs. 1 BGB). Die Monatsfrist wird nach den Fristenregelungen der §§ 187, 188 BGB (beginnend mit dem Tag nach der Dienstantrittsreise) berechnet. Der Monatszeitraum bestimmt sich also nicht nach dem Kalendermonat. Die Reisebeihilfe wird erst nach Ablauf des Anspruchszeitraums bezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Trennungsgeld berechtigter Beschäftigter, verheiratet und in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Ehepartner lebend, beendet seine Dienstreise am 31.1. Es entstehen gem. § 5 Abs. 1, 1. Alternative TGV folgende Anspruchszeiträume:

1. Anspruchszeitraum: 1.2. bis 15.2.

2. Anspruchszeitraum: 16.2. bis 2.3.

3. Anspruchszeitraum: 3.3. bis 17.3.

4. Anspruchszeitraum: 18.3. bis 1.4.

Ein lediger Trennungsgeldberechtigter beendet seine Dienstreise am 31.1. Es entstehen gem. § 5 Abs. 1, 2. Alternative TVG folgende Anspruchszeiträume:

1. Anspruchszeitraum: 1.2. bis 28.2.

2. Anspruchszeitraum: 1.3. bis 31.3.

Generell wird Reisebeihilfe längstens für 1 Jahr gewährt, Die Jahresfrist endet nach § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB mit Ablauf des Tags, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht. Für einen am Ende der Jahresfrist nicht vollen Anspruchszeitraum kann eine Reisebeihilfe nicht gewährt werden.[2]

Bei Verzicht auf die z. B. bei einer Versetzung (nicht aber Abordnung) mögliche Zusage der Umzugskostenvergütung werden Reisebeihilfen im genannten Rahmen gewährt (§ 5 Abs. 2 TGV).

 
Hinweis

Ein Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung wird sich empfehlen, wenn der Beschäftigte nicht an den neuen Dienstort umziehen will und deshalb sonst kein Trennungsgeld erhalten würde.

Für die Reisebeihilfe, die nur auf schriftlichen Antrag gewährt wird, gilt das Erstattungsprinzip, d. h., es werden nur die tatsächlichen und darüber hinaus die notwendigen Fahrauslagen erstattet.

Als notwendige Fahrtkosten werden die Kosten vom Dienstort zum bisherigen Wohnort bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (einschl. Flugzeuge) gewährt. Dieses wird in der Regel die Fahrkarte der 2. Klasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen sein (vgl. hierzu § 4 Abs. 2 BRKG). Dieses impliziert, dass auch in den Fällen, in denen die 1. Klasse zustehen würde, nur die Kosten der 2. Klasse erstattungsfähig sind. Reservierungsentgelt für die Platzreservierung in Zügen können im Zuge der Reisebeihilfe nicht erstattet werden. Diese können nur bei Dienstreisen berücksichtigt werden.[3]

 
Wichtig

Die vorstehende Beschränkung des Fahrtkostenersatzes gilt auch bei Benutzung des privaten Kfz, selbst wenn dafür triftige Gründe (wie unzureichende Verkehrsverbindung) vorliegen.

Bahnzuschläge werden nur berücksichtigt, wenn die Bahn tatsächlich benutzt wird, und werden wie bei Dienstreisen erstattet. Sie gehen folglich nicht in die Obergrenze ein, bis zu der Kfz-Kosten berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für Schlafwagen- und Liegeplatzzuschläge.

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