Angestellten, die täglich zum Wohnort zurückkehren oder denen dies zuzumuten ist, erhalten nach § 6 TGV die Fahrauslagen wie bei Dienstreisen erstattet, auch diejenigen am Dienst- und Wohnort. Dies bedeutet

  • Fahrkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender oder sonstiger Beförderungsmittel einschließlich Flugzeugen, Taxen und Mietwagen sowie Erstattung von Zuschlägen, ggf. auch Benutzung der 1. Klasse
  • Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Benutzung (einschl. der vom Arbeitgeber nicht gebilligten)
  • Mitnahmeentschädigung

Näheres zum Umfang dieser Ersatzansprüche, auch unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen, vgl. die Darstellung unter Reisekosten (§ 42 BAT).

Eine Anerkennung des Kfz des Bediensteten zur fortgesetzten dienstlichen Benutzung gegen Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR/km ist ausgeschlossen. Liegen aber triftige Gründe für die Kfz-Benutzung vor, werden 0,22 EUR/km gewährt.

 
Hinweis

Triftige Gründe für eine Kfz-Benutzung liegen insbesondere vor, wenn der neue Dienstort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreicht oder verlassen werden kann, Fahrzeit von durchschnittlich mindestens einer Stunde insgesamt eingespart wird, andere Bedienstete mit Trennungsgeldanspruch mitgenommen werden, täglich zurückgefahren wird, obwohl dies nicht zumutbar ist, oder zwingende persönliche Gründe (wie schwere Geh- und Stehstörungen) vorliegen.

 
Hinweis

Wegstreckenentschädigung steht für die kürzeste verkehrsübliche Strecke zu. Geringfügig längere Strecken können hingenommen werden, wenn sie den Angestellten weniger belasten, mit einem geringeren Umfallrisiko behaftet sind oder auch - z.B. über die Benutzung von Schnellstraßen, Autobahnen und Stadtringen - schneller zum Ziel führen.

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