(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieser Tarifvertrag bei vom Marburger Bund oder mit Vollmacht für ihn mit den Mitgliedverbänden der VKA auf Landesebene oder mit der VKA anstelle landesbezirklicher Regelungen abgeschlossenen Sanierungs- bzw. Notlagentarifverträgen, Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit in Kraft. Im Falle der Kündigung eines der unter Satz 1 fallenden Tarifverträge findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Ablaufs der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit der Ablauf der Kündigungsfrist tritt. In denjenigen Fällen, in denen Tarifverträge nach Satz 1 ausschließlich mit anderen Gewerkschaften abgeschlossen worden sind, ist durch die Tarifvertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Januar 2007 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages zu verhandeln. Für Tarifverträge nach Satz 1, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2007 hinausgeht, ist ab dem 1. Januar 2008 über die vollständige oder teilweise Anwendung dieses Tarifvertrages bis zum 1. Juli 2008 zu verhandeln.
(3) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(4) Abweichend von Absatz 3 können schriftlich gekündigt werden
- § 10 Abs. 1 bis 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. Juni 2024;
- § 10 Abs. 5 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. Juni 2024;
- § 10 Abs. 8 Sätze 1 bis 3 und § 11 Abs. 3 Sätze 1 bis 9 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. Juni 2024; § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 8 Sätze 4 bis 8, Abs. 10 bis 12 und § 11 Abs. 3 Sätze 10 und 11 sowie Abs. 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. Juni 2024;
- §§ 10, 11 Abs. 3 und 12 mit einer Frist von drei Monaten, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden; rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Kündigungsrechts;
- § 12 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. Juni 2024;
- § 12 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. Juni 2024;
- § 19 Abs. 1 Buchst. a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. Juni 2024;
- die Anlage zu § 18 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 30. Juni 2024;
- § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 und 6 (soweit er Schicht und Wechselschicht betrifft), § 9 Abs. 1, 2 und 6 Buchstabe c, § 11 Abs. 1 (soweit er Schicht und Wechselschicht betrifft), Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 1 und 2 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 3. Juni 2024.