1. Zur Anlage 1 (Entgeltordnung):

    1. 1In einzelnen Abschnitten des bisherigen Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbesondere Tätigkeitsmerkmale mit "sonstigen Beschäftigten" und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in der Entgeltordnung in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass durch diese Vereinheitlichung keine materiellen Änderungen beabsichtigt sind.
    2. 1In der Entgeltordnung werden aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale

      aa) in den Entgeltgruppen 2 bis 9a einheitlich nach der im Lohngruppenverzeichnis und der mehrheitlich in den unteren Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT verwendeten Form und
      bb) in den Entgeltgruppen 9b bis 15 einheitlich nach der mehrheitlich in den oberen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT verwendeten Form

      formuliert. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass nur durch die Art dieser Vereinheitlichung keine materiellen Änderungen beabsichtigt sind.

      Beispiel :

      Anstatt der in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b des Teils I der Anlage 1a zum BAT verwendeten Formulierung "(…), deren Tätigkeit sich dadurch aus (…) heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.", wird in Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung formuliert: "(…), deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.".

  2. Zu Teil I der Entgeltordnung, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1:

    1Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 des Teils I auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" verständigt. 2Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 des Teils I waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen.

    3Unter Bezugnahme auf den o. g. Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung –" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. 4Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt" werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.

  3. Zu Teil III Abschnitt 3 der Entgeltordnung – Tätigkeitsmerkmale für Ärztinnen und Ärzte:

    Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass sie bei nicht unwesentlichen Änderungen im Bereich der Ärztinnen und Ärzte im Gesundheitswesen Gespräche über die fachlich-inhaltliche Anpassung der Entgeltordnung führen werden.

  4. Zu Teil III Abschnitt 17 der Entgeltordnung – Tätigkeitsmerkmale für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte:

    Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Weinbau und Kellerwirtschaft nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 41 (staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker) eingruppiert sind.

  5. Zu Teil III Abschnitt 21 der Entgeltordnung – Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Gesundheitsberufen:

    Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass sie über berufsbildungsrechtliche Entwicklungen im Bereich der Gesundheitsberufe Gespräche führen werden.

  6. Zu den Entgeltgruppen 10 bis 13 des Teils III Abschnitt 24 der Entgeltordnung – Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik

    Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2013 die Voraussetzungen der Protokollnotizen Nrn. 1 Buchstaben a zu Teil II Abschnitt B Unterabschnitte I, II, III oder VI der Anlage 1a zum BAT erfüllt haben, den Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) gleichgestellt sind.

  7. Zu Teil III Abschnitt 32 der Entgeltordnung – Tätigkeitsmerkmale für geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung:

    1Der Bund beabsichtigt zukünftig Meistertätigkeiten nur noch Beschäftigten zu übertragen, die die in den Tätigkeitsmerkmalen des Teil III Abschnitt 32 geforderten Voraussetzungen in der Person erfüllen. 2Tätigkeiten im Sinne der bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister beabsichtigt er nicht mehr zu übertragen.

  8. Zu Teil III Abschnitt 42 der Entgeltordnung – Tätigkeitsmerkmale für Technische Assistentinnen und Assistenten:

    1Die Tarifvertragsparteien halten eine Neuvereinbarung der Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT für entbehrlich. 2Es besteht Einvernehmen, dass – wie bisher – unter "tech...

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