(1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

 

(2) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal

 

a)

eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt und

 

b)

werden von ihm sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, miterfasst,

sind Beschäftigte, die weder die Voraussetzung nach Buchstabe a noch die nach Buchstabe b erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Entgeltordnung in dem jeweiligen Abschnitt neben einem Tätigkeitsmerkmal mit einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal enthält (z. B. "Beschäftigte in der Tätigkeit von …").

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