Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes eröffnet. § 7 Satz 6 gilt entsprechend.

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