(1) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige monatliche Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für das Leasing eines Fahrrades verwendet werden, wenn und soweit
- die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Landes angeboten wird und
- der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing auch den Tarifbeschäftigten anbietet.
Bietet der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing einer oder einem Beschäftigten an, muss er die Entgeltumwandlung allen Beschäftigten anbieten.
(2) Von der Entgeltumwandlung ausgenommen sind
Beschäftigte, die zu Beginn der Entgeltumwandlung
- in der Probezeit sind,
- in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen,
- in einem Arbeitsverhältnis stehen, das weniger als die zu vereinbarende Leasingdauer andauert, sowie
- Beschäftigte, deren Bezüge von einer Abtretung, Aufrechnung oder Pfändung betroffen sind, oder die Schuldnerin oder Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind; dies gilt solange die jeweiligen Gläubiger aus den Bezügen pfändbare Beträge verlangen können, ungeachtet dessen, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht tatsächlich wahrnehmen.
(3) Leasingnehmer ist der Arbeitgeber. Er überlässt der / dem Beschäftigten das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die monatliche Entgeltumwandlung muss während der gesamten Dauer des Leasingvertrages, die längstens 36 Monate betragen darf, der monatlichen Leasingrate entsprechen.
(4) Die Entgeltumwandlung ist nur zulässig für das Leasing von Fahrrädern im Sinne von § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die / der Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich etwaiger Zusatzleistungen (zum Beispiel Versicherungen) und verbundenem Zubehör einen Höchstbetrag von 7.000 Euro nicht über- und einen Mindestbetrag von 750 Euro nicht unterschreitet. Als Preis für das Fahrrad selbst ist dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Jeder / Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
(5) Die umgewandelten Entgeltbestandteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(6) Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 19b:
§ 19b findet im Freistaat Bayern und im Bereich des AVdöD Baden-Württemberg keine Anwendung, solange die dort auf Landesebene von diesen abgeschlossenen landesbezirklichen Tarifverträge zur Entgeltumwandlung zum Fahrrad-Leasing gültig sind.