Vorbemerkung
Dieser Abschnitt gilt nicht für Beleuchtungsmeister, Beleuchtungsobermeister, Theatermeister (Bühnenmeister) und Theaterobermeister (Bühnenobermeister) an Theatern oder Bühnen ohne eigenes Ensemble, es sei denn, es handelt sich um Theater oder Bühnen, die hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater oder einer Bühne mit eigenem Ensemble vergleichbar sind.
24.1 Beschäftigte im Kartenverkauf
Entgeltgruppe 9b
Leiter der Stammkartenbüros, die zugleich in nicht unerheblichem Umfang selbständig Werbeaufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 6
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang des Zahlungsverkehrs und die Schwierigkeit des Abrechnungsverfahrens aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 heraushebt.
Leiter der Stammkartenbüros.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 5
Bearbeiter der Stammmieten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
- Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer.
Entgeltgruppe 4
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer mit geringem Zahlungsverkehr bei einfacheren Abrechnungsverfahren.
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Kartenverkauf
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Kartenverkauf
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Protokollerklärungen
Nr. 1
Leiter der Stammkartenbüros sind Beschäftigte, die mit einem oder mehreren ihnen unterstellten Mitarbeitern (einschließlich der Stammkartenkassierer) die Abonnementsangelegenheiten des Theaters erledigen.
Nr. 2
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 3
Bearbeiter der Stammmieten sind Beschäftigte, die mit Interessenten über Stammmieten verhandeln.
Nr. 4
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
24.2 Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton
Vorbemerkung
Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, 3 oder 4 oder Entgeltgruppe 9a dieses Unterabschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Unterabschnitts 2.
Entgeltgruppe 9b
Technische Oberinspektoren.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 1.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Technische Inspektoren.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 9a
Beleuchtungsobermeister,
denen mindestens zwei Beleuchtungsmeister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Beleuchtungsobermeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Beleuchtungsmeister
an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Theaterobermeister (Bühnenobermeister),
denen mindestens zwei Theatermeister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Theaterobermeister (Bühnenobermeister).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Theatermeister (Bühnenmeister)
an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit langjährigen Erfahrungen in dieser Tätigkeit und mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
Entgeltgruppe 8
Beleuchtungsmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Hausinspektoren,
denen mehr als 75 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
Theatermeister (Bühnenmeister).
(Hierzu...