Nr. 1

(1) 1Hängt die Eingruppierung von der Zahl der Vollportionen ab, so ist Teilverpflegung mit folgenden Anteilen in Vollportionen umzurechnen:

– Frühstück mit 21,66 Prozent,
– Mittagessen mit 39,17 Prozent und
– Abendessen mit 39,17 Prozent.

2Wird in einer Küche nur Mittagessen zubereitet, so werden die Mittagessenportionen zur Hälfte als Vollportionen angerechnet.

(2) 1Bei der Zahl der Vollportionen bleibt die Zahl der Diätportionen unberücksichtigt. 2Werden von der Hauptküche an die Diätküche die Grundnahrungsmittel (z. B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) geliefert, gilt folgender Umrechnungsschlüssel:

  1. Bei Lieferung der Grundnahrungsmittel für alle Mahlzeiten gelten drei Diätportionen als zwei Vollportionen.
  2. Werden die Grundnahrungsmittel nicht für alle Mahlzeiten geliefert, gelten drei Diätportionen als eine Vollportion.

Nr. 2

(1) Küchenmeister sind Beschäftigte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben.

(2) Dem Küchenmeister werden gleichgestellt:

  1. Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch,
  2. Metzger (Fleischer, Schlachter), Bäcker oder Konditoren mit Abschlussprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Koch,

beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch.

Nr. 3

Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.

Nr. 4

(1) Eine Diätküche ist im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals in eine Küche eingegliedert, wenn der Leiter der Hauptküche folgende Zuständigkeiten hat:

  1. Personalausgleich für die Hauptküche und Diätküche, Personalzuweisung für die Diätküche,
  2. Dienstplangestaltung für beide Küchen,
  3. Verantwortung für die technische Abwicklung des Essentransportes beider Küchen.

(2) Eine räumlich getrennte Unterbringung der Diätküche steht ihrer Eingliederung in die Hauptküche bei Erfüllung der vorstehenden Buchstaben a bis c nicht entgegen, wenn diese Diätküche mit den Grundnahrungsmitteln (z. B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) durch die Hauptküche versorgt wird.

(3) Durch die Eingliederung der Diätküche wird die Verantwortung des Diätküchenleiters für die hergestellten Diätportionen nicht berührt.

Nr. 5

(1) Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die

  1. mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
  2. mit der selbständigen Erledigung

    von Teilgebieten der Hauswirtschaft

    oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.

    • Aufstellen des Speiseplans,
    • Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
    • Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,

      oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.

    • Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
    • Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,

      oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.

    • Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
    • Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,

      oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.

    • Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material

    beauftragt sind.

(2) Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.

Nr. 6

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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