Nr. 1

Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.

Nr. 2

(1) Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.

(2) Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.

(3) Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.

Nr. 3

Zu den Einrichtungen im Sinne dieses Unterabschnitts rechnen nicht die Kindertagesstätten (Kindertagesheime).

Nr. 4

(1) 1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. 2Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen.

(2) 1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung, z. B. wegen der Ferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. 2Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.

Nr. 5

Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.

Nr. 6

(1) Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafter, die

  1. mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
  2. mit der selbständigen Erledigung

    von Teilgebieten der Hauswirtschaft

    oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.

    • Aufstellen des Speiseplans,
    • Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
    • Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,

      oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.

    • Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
    • Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,

      oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.

    • Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
    • Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,

      oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.

    • Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material

    beauftragt sind.

(2) Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.

Nr. 7

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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