(1) Arbeitnehmer, die
- bei rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, für die nach § 1 Abs. 1 dieser Tarifvertrag unmittelbar gilt,
- bei Betrieben, für die dieser Tarifvertrag durch landesbezirklichen Tarifvertrag zur Anwendung kommt, zum Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbarten In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages beschäftigt sind, werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrages übergeleitet. Für die Überleitung werden zugeordnet
Entgeltgruppen |
Vergütungsgruppen |
Lohngruppen |
neu |
nach BAT/BAT-O |
nach BMT-G/BMT-G-O |
15 |
I |
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14 |
Ia |
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13 |
Ib |
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12 |
II |
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11 |
III |
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10 |
IVa |
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9 |
IVb |
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8 |
Vb |
9 |
7 |
Vc |
7-8a |
6 |
VIb |
6/6a |
5 |
VII |
5/5a |
4 |
VIII |
3-4a |
3 |
IX, IXa |
2/2a |
2 |
X |
1/1a |
1 |
neu |
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Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O richtet, ist die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, abhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers, sowie eine etwaige Vergütungsgruppenzulage zu berücksichtigen; ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BMT-G/BMT-G-O richtet, ist der Monatstabellenlohn zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der bisherigen Bezüge nach den Sätzen 4 und 5 sind Funktionszulagen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach diesem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen und nach Absatz 4 und Absatz 5 nicht erfasst sind. Das Vergleichsentgelt wird bei Zuordnung zu den
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Entgeltgruppen 2 bis 5 um 6 v. H., |
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Entgeltgruppen 6 bis 10 um 4 v. H., |
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Entgeltgruppen 11 bis 15 um 2 v. H. |
erhöht (erhöhtes Entgelt). Der Arbeitnehmer wird in seiner Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, spätestens nach weiteren drei Jahren in die darauffolgende Stufe, jedoch nicht über die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hinaus. Erreicht auch die Endstufe der nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt nicht, wird der Arbeitnehmer in der nächsthöheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, weitere Stufensteigerungen finden in diesem Fall nicht statt.
(2) Arbeitnehmer, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) in einer Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe eingruppiert sind, aus der ein Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg stattfindet oder die eine Vergütungsgruppenzulage vorsieht, und die bis zum Erreichen der nächsthöheren Gruppe/Vergütungsgruppenzulage nicht mehr als zwei Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 so behandelt, als hätten sie die höhere Lohngruppe/Vergütungsgruppe/Vergütungsgruppenzulage zum Stichtag bereits erreicht. Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der nächsthöheren Gruppe/Vergütungsgruppenzulage mehr als zwei Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe eingruppiert, die dem Aufstieg entspricht; dabei werden sie in der höheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe, mindestens aber der ersten Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, die dem Vergleichsentgelt nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 - ohne Erhöhung nach Absatz 1 Satz 7 - entspricht.
(3) Bisher erhaltene kinderbezogene Entgeltbestandteile bleiben bei der Ermittlung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 unberücksichtigt. Für am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) berücksichtigte Kinder sind die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/ BMT-G-O bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes als persönliche Zulage fortzuzahlen. Für Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 beträgt die persönliche Zulage 100 v. H. der nach den Tarifvorschriften für Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 geltenden Beträge. Für anspruchsberechtigte Kinder, die am Stichtag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O längstens für drei Jahre, höchstens bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstalter des Kindes, bis zu dem Anspruch auf Kindergeld besteht,, als persönliche Zulage fortgezahlt. Aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung können die kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgefunden werden.
(4) Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der ergänzenden landesbezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) eine Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage zusteht, werden wie folgt übergeleitet:
- Arbeitn...