Kurzbeschreibung
Musterformular für einen Ausbildungsvertrag. Seit dem Inkrafttreten des TVAöD richten sich die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden des Bundes nach dem TVAöD. Für den entsprechenden Vertragsabschluss mit Auszubildenden im besonderen Teil Pflege wird empfohlen, das beigefügte Ausbildungsvertragsmuster für Auszubildende zu verwenden.
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten des TVAöD richten sich die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden des Bundes nach dem TVAöD. Die Verwendung dieses Vertragsmusters wird vom Bundesinnenministerium empfohlen. Die bisherigen Ausbildungsvertragsmuster für Auszubildende des Bundes werden durch das neue Ausbildungsvertragsmuster für Auszubildende im Geltungsbereich des TVAöD, besonderer Teil Pflege ersetzt.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Muster für Ausbildungsverträge - Besonderer Teil Pflege
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch ........................................ (Ausbildender)
und
Frau/Herr ........................................
wohnhaft in ........................................
geboren am .................... (Auszubildender)
wird
unter Zustimmung seines/seiner gesetzlichen Vertreter/s,
Frau/Herr ........................................
wohnhaft in ........................................
- vorbehaltlich ........................................ - folgender
A u s b i l d u n g s v e r t r a g
nach dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege -
geschlossen:
§ 1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung
(1) |
Der Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf eines ........................................ ausgebildet. |
(2) |
Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. |
§ 2
Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit
(1) |
Die Ausbildung beginnt am .................... und endet am ..................... |
(2) |
Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit. |
§ 3
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis
(1) |
Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege -, beide vom 13. September 2005, sowie den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. |
(2) |
Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung. |
(3) |
Daneben gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. |
§ 4
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Der Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.
§ 5
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit .................... Stunden wöchentlich. § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
§ 6
Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
(1) |
Der Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Es beträgt zur Zeit
im ersten Ausbildungsjahr |
............... EUR, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
............... EUR, |
im dritten Ausbildungsjahr |
............... EUR. |
Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem Auszubildenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen. |
(2) |
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält der Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 EUR. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. |
(3) |
Absatz 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. |
§ 7
Dauer des Erholungsurlaubs
Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege -. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit
vom .................... |
bis 31. Dezember .................... |
.................... Ausbildungstage, |
vom 1. Januar .................... |
bis 31. Dezember ................. |