(1) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Dauer (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b); abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

 

(2) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet abweichend von Absatz 1:

  1. bei wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3) oder
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
  3. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (höchstens um ein Jahr) verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden des Studierenden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird (spätestens nach einem Jahr).

Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

 

(3) Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zulässig ist und Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

 

(4) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies der Studierenden/dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungs- und Studienverhältnisses schriftlich mitzuteilen.

 

(5) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

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