Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009, wird wie folgt geändert:
(1) § 1 Abs. 2 Buchst. f erhält folgende Fassung:
f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,
(2) § 15 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift der Protokollerklärungen zu Absatz 1 wird gestrichen.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ab 1. April 2008" gestrichen.
(3) Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 (Bund) Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(4) § 16 (VKA) wird wie folgt geändert:
Die Protokollerklärung zu Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
(5) § 17 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 EUR in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 EUR in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 50 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 EUR (Entgeltgruppen 9 bis 15).
(6) § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
- ab 1. Januar 2010 1,25 v. H.,
- ab 1. Januar 2011 1,50 v. H.,
- ab 1. Januar 2012 1,75 v. H. und
- ab 1. Januar 2013 2,00 v. H.
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
(7) § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
e) Altersteilzeittarifvertrag vom 27. Februar 2010,
- Buchstaben e bis g werden Buchstaben f bis h.
(8) In § 39 Abs. 4 Buchst. c wird das Datum "31. Dezember 2009" durch das Datum "29. Februar 2012" ersetzt.
(9) Die Anlage A (Bund) wird für die Zeit
- vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 wie aus Anhang 1a ersichtlich,
- vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 wie aus Anhang 1b ersichtlich und
- ab 1. August 2011 wie aus Anhang 1c ersichtlich
gefasst.
(10) Die Anlage A (VKA) wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst.