Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009, wird wie folgt geändert:

 

(1) § 1 Abs. 2 Buchst. f erhält folgende Fassung:

f) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,

 

(2) § 15 wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift der Protokollerklärungen zu Absatz 1 wird gestrichen.
  2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ab 1. April 2008" gestrichen.
 

(3) Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 (Bund) Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

 

(4) § 16 (VKA) wird wie folgt geändert:

  1. Die Protokollerklärung zu Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    Protokollerklärung zu Absatz 2:

    Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

  2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

    • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
    • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
    • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
    • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
    • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
 

(5) § 17 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 EUR in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 EUR in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 50 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 EUR (Entgeltgruppen 9 bis 15).

 

(6) § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen

  • ab 1. Januar 2010 1,25 v. H.,
  • ab 1. Januar 2011 1,50 v. H.,
  • ab 1. Januar 2012 1,75 v. H. und
  • ab 1. Januar 2013 2,00 v. H.

der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.

 

(7) § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

    e) Altersteilzeittarifvertrag vom 27. Februar 2010,

  2. Buchstaben e bis g werden Buchstaben f bis h.
 

(8) In § 39 Abs. 4 Buchst. c wird das Datum "31. Dezember 2009" durch das Datum "29. Februar 2012" ersetzt.

 

(9) Die Anlage A (Bund) wird für die Zeit

  1. vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 wie aus Anhang 1a ersichtlich,
  2. vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 wie aus Anhang 1b ersichtlich und
  3. ab 1. August 2011 wie aus Anhang 1c ersichtlich

gefasst.

 

(10) Die Anlage A (VKA) wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst.

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