Privatrechtlich organisierte Arbeitgeber, die gegründet wurden über Ausgliederungen aus dem öffentlichen Dienst, oder Einrichtungen, die Zuwendungen der öffentlichen Hand erhalten, verweisen häufig im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes.
In älteren, vor dem 1.10.2005 abgeschlossenen Arbeitsverträgen, findet sich häufig auch die Formulierung "in Anlehnung an den BAT". Die Formulierung "in Anlehnung" an den BAT oder an den TVöD ist arbeitsrechtlich äußerst problematisch.
Eine Bindung an den TVöD kann sich ergeben durch ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, durch Gesamtzusage oder durch tatsächliche Handhabung.
Durch eine wiederholte vorbehaltlose Abwicklung einzelner Tatbestände nach dem TVöD kann sich ein Anspruch auf bestimmte tarifliche Leistungen aus betrieblicher Übung ergeben (vgl. Punkt 2.3).
2.1 Statische, dynamische Verweisung
Arbeitsvertraglich kann die Geltung eines ganz bestimmten Tarifvertrags vereinbart werden, unabhängig von späteren Veränderungen (statische Verweisung).
Formulierungsvorschlag für eine statische Verweisung:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der Fassung der Änderungsvereinbarungen Nr. 18 vom 22.4.2023 und für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der Fassung der Änderungsvereinbarungen Nr. 16 vom 22.4.2023.
Die Beschäftigten haben in diesem Fall nur Anspruch auf die Leistungen aus dem Tarifvertrag mit dem Stand der konkret benannten Fassung. Es besteht kein Anspruch auf automatische Weitergabe der Tariferhöhungen. Der Arbeitgeber kann – wenn zukünftig Entgelterhöhungen vereinbart werden – jeweils neu entscheiden, ob er die Tariferhöhung des TVöD – freiwillig – nachvollzieht und welche sonstigen Änderungen des TVöD, z. B. weitere Steigerungen des leistungsorientierten Entgelts, übernommen werden sollen.
Auch die wiederholte freiwillige Weitergabe einer Tariferhöhung führt grundsätzlich nicht zu einer Verpflichtung, auch die zukünftigen Tariferhöhungen weiterzugeben. Es entsteht insoweit kein Anspruch aus betrieblicher Übung.
In der Mitteilung eines Arbeitgebers, die tarifliche Gehaltserhöhung zu gewähren, kann in der Regel kein Angebot dahingehend gesehen werden, dass auch zukünftige Gehaltserhöhungen an die Beschäftigten weitergegeben werden. Insoweit müsse unterschieden werden zwischen der Verpflichtung, eine bestimmte Tariferhöhung nachzuvollziehen und dieses erhöhte Entgelt fortlaufend zu zahlen, und der Verpflichtung, auch zukünftige Tariferhöhungen weiterzugeben. In den jeweiligen Mitteilungen des Arbeitgebers, die Tariferhöhung zu gewähren, liege lediglich ein Angebot, die Gehälter um die aktuelle Tariferhöhung anzupassen, das von den Beschäftigten konkludent angenommen wird.
Werden Tariferhöhungen aufgrund jährlicher Mitteilungen freiwillig weitergegeben, so besteht eine vertragliche Verpflichtung, diese erhöhte Vergütung zu zahlen. Eine weitergehende Verpflichtung, auch die zukünftigen Tariferhöhungen an die Beschäftigten weiterzugeben, wird durch die Mitteilungen bzw. Aushänge regelmäßig nicht begründet. Dennoch empfiehlt es sich, in den Mitteilungen bzw. Aushängen zu verdeutlichen, dass die Entscheidung über die freiwillige Weitergabe der Tariferhöhung nur für die aktuelle Tarifrunde gilt und damit keine Ansprüche auf zukünftige Tariferhöhungen verbunden sind.
Eine solche statische Verweisung hat darüber hinaus Vorteile für den Arbeitgeber bei unter Umständen anstehenden Aufgabenverlagerungen in Tochtergesellschaften oder auf andere Betriebe.
In aller Regel wollen sich die Arbeitsvertragsparteien aber auch den zukünftigen Veränderungen des Tarifvertrags unterwerfen (dynamische Verweisung).
Formulierungsvorschlag für eine dynamische Vollverweisung:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V/TVöD-K) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine solche dynamische Verweisung nach der Rechtsprechung des BAG aufgrund des Wortlauts ausgelegt wird, sodass im Falle einer Auslagerung von Betrieben oder Betriebsteilen in der neuen Einrichtung der TVöD weiterhin "in der jeweils gültigen Fassung" dauerhaft inklusive aller Änderungen und Veränderungen angewendet werden muss.