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TVöD-Anwender, in Anlehnung an den TVöD

Jutta Schwerdle
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1 Einleitung

Eine normative Tarifbindung an den TVöD besteht nur, wenn

  • sowohl der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist – z. B. aufgrund Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband –
  • als auch der Beschäftigte in einer tarifschließenden Gewerkschaft – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dbb Tarifunion, usw. – organisiert ist.

Die kollektivrechtliche Geltung des TVöD ergibt sich in diesem Fall unmittelbar und zwingend aus dem Tarifvertragsgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).

Ist eine der beiden Arbeitsvertragsparteien nicht organisiert, so kann die Geltung des TVöD individualrechtlich im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.

Soweit der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert ist, wendet er den TVöD hinsichtlich der organisierten Arbeitnehmer normativ an. Um Unfrieden in der Einrichtung/im Betrieb zu vermeiden, bietet es sich an, auch bei Nichtgewerkschaftsmitgliedern im Arbeitsvertrag auf die vollständige Geltung des TVöD Bezug zu nehmen.

Der folgende Beitrag wendet sich an die Arbeitgeber, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands sind, jedoch aus Konkurrenzgründen oder, weil es der Zuwendungsgeber fordert, im Arbeitsvertrag auf den TVöD verweisen.

 
Wichtig

Ist der Arbeitgeber nicht dem Arbeitgeberverband beigetreten, gilt der TVöD nicht unmittelbar und zwingend, sondern nur aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§§ 145 ff. BGB). Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit ist es den Parteien unbenommen, lediglich die Geltung einzelner Vorschriften des TVöD individualrechtlich in den Arbeitsverträgen zu vereinbaren oder einzelne Regelungen des Tarifvertrags ausdrücklich aus der Geltung für den Arbeitsvertrag herauszunehmen.

2 Verweisung auf den TVöD, in Anlehnung an den TVöD

Privatrechtlich organisierte Arbeitgeber, die gegründet wurden über Ausgliederungen aus dem öffentlichen Dienst, oder Einrichtungen, die Zuwendun...

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