1 Einleitung
Eine normative Tarifbindung an den TVöD besteht nur, wenn
- sowohl der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist – z. B. aufgrund Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband –
- als auch der Beschäftigte in einer tarifschließenden Gewerkschaft – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, dbb Tarifunion, usw. – organisiert ist.
Die kollektivrechtliche Geltung des TVöD ergibt sich in diesem Fall unmittelbar und zwingend aus dem Tarifvertragsgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).
Ist eine der beiden Arbeitsvertragsparteien nicht organisiert, so kann die Geltung des TVöD individualrechtlich im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.
Soweit der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert ist, wendet er den TVöD hinsichtlich der organisierten Arbeitnehmer normativ an. Um Unfrieden in der Einrichtung/im Betrieb zu vermeiden, bietet es sich an, auch bei Nichtgewerkschaftsmitgliedern im Arbeitsvertrag auf die vollständige Geltung des TVöD Bezug zu nehmen.
Der folgende Beitrag wendet sich an die Arbeitgeber, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands sind, jedoch aus Konkurrenzgründen oder, weil es der Zuwendungsgeber fordert, im Arbeitsvertrag auf den TVöD verweisen.
Ist der Arbeitgeber nicht dem Arbeitgeberverband beigetreten, gilt der TVöD nicht unmittelbar und zwingend, sondern nur aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§§ 145 ff. BGB). Nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit ist es den Parteien unbenommen, lediglich die Geltung einzelner Vorschriften des TVöD individualrechtlich in den Arbeitsverträgen zu vereinbaren oder einzelne Regelungen des Tarifvertrags ausdrücklich aus der Geltung für den Arbeitsvertrag herauszunehmen.
2 Verweisung auf den TVöD, in Anlehnung an den TVöD
Privatrechtlich organisierte Arbeitgeber, die gegründet wurden über Ausgliederungen aus dem öffentlichen Dienst, oder Einrichtungen, die Zuwendungen der öffentlichen Hand erhalten, verweisen häufig im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes.
In älteren, vor dem 1.10.2005 abgeschlossenen Arbeitsverträgen, findet sich häufig auch die Formulierung "in Anlehnung an den BAT". Die Formulierung "in Anlehnung" an den BAT oder an den TVöD ist arbeitsrechtlich äußerst problematisch.
Eine Bindung an den TVöD kann sich ergeben durch ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, durch Gesamtzusage oder durch tatsächliche Handhabung.
Durch eine wiederholte vorbehaltlose Abwicklung einzelner Tatbestände nach dem TVöD kann sich ein Anspruch auf bestimmte tarifliche Leistungen aus betrieblicher Übung ergeben (vgl. Punkt 2.3).
2.1 Statische, dynamische Verweisung
Arbeitsvertraglich kann die Geltung eines ganz bestimmten Tarifvertrags vereinbart werden, unabhängig von späteren Veränderungen (statische Verweisung).
Formulierungsvorschlag für eine statische Verweisung:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der Fassung der Änderungsvereinbarungen Nr. 18 vom 22.4.2023 und für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der Fassung der Änderungsvereinbarungen Nr. 16 vom 22.4.2023.
Die Beschäftigten haben in diesem Fall nur Anspruch auf die Leistungen aus dem Tarifvertrag mit dem Stand der konkret benannten Fassung. Es besteht kein Anspruch auf automatische Weitergabe der Tariferhöhungen. Der Arbeitgeber kann – wenn zukünftig Entgelterhöhungen vereinbart werden – jeweils neu entscheiden, ob er die Tariferhöhung des TVöD – freiwillig – nachvollzieht und welche sonstigen Änderungen des TVöD, z. B. weitere Steigerungen des leistungsorientierten Entgelts, übernommen werden sollen.
Auch die wiederholte freiwillige Weitergabe einer Tariferhöhung führt grundsätzlich nicht zu einer Verpflichtung, auch die zukünftigen Tariferhöhungen weiterzugeben. Es entsteht insoweit kein Anspruch aus betrieblicher Übung.
In der Mitteilung eines Arbeitgebers, die tarifliche Gehaltserhöhung zu gewähren, kann in der Regel kein Angebot dahingehend gesehen werden, dass auch zukünftige Gehaltserhöhungen an die Beschäftigten weitergegeben werden. Insoweit müsse unterschieden werden zwischen der Verpflichtung, eine bestimmte Tariferhöhung nachzuvollziehen und dieses erhöhte Entgelt fortlaufend zu zahlen, und der Verpflichtung, auch zukünftige Tariferhöhungen weiterzugeben. In den jeweiligen Mitteilungen des Arbeitgebers, die Tariferhöhung zu gewähren, liege lediglich ein Angebot, die Gehälter um die aktuelle Tariferhöhung anzupassen, das von den Beschäftigten konkludent angenommen wird.
Werden Tariferhöhungen aufgrund jährlicher Mitteilungen freiwillig weitergegeben, so besteht eine vertragliche Verpflichtung, diese erhöhte Vergütung zu zahlen. Eine w...