Von erheblicher praktischer Bedeutung sind bei sog. TVöD-Anwendern Ansprüche aus betrieblicher Übung.[1]

Ansprüche aus betrieblicher Übung können entstehen, wenn der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber ohne ausdrückliche Vereinbarung bestimmte TVöD-Leistungen über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gewährt und diese Verhaltensweisen so regelmäßig und einheitlich wiederholt, dass bei den Beschäftigten ein Vertrauenstatbestand in die Gewährung tariflicher Leistungen auf Dauer geschaffen wird.[2]

Hinsichtlich der Besonderheiten im engeren öffentlichen Dienst – Ansprüche aus betrieblicher Übung entstehen hier aufgrund der Bindung an die Haushaltsgrundsätze regelmäßig nicht – wird auf die Ausführungen in Stichwort "Betriebliche Übung" verwiesen.

[1] Gaul, ZTR 1991, 191 m. w. N.
[2] Näheres siehe Betriebliche Übung.

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