5.3.1 Vorbemerkung
Zwar ist im TVöD die Entgeltberechnung grundsätzlich vereinfacht worden, die Besitzstandsregelungen konterkarieren dieses an sich positive Vorhaben jedoch weitgehend. Im Einzelnen:
Die Festsetzung des (Grund-)Entgelts nach dem TVöD ist nachvollziehbar strukturiert. Die Beschäftigten werden – nach dem in Ziffer 5.2 geschilderten, insoweit noch komplexen und komplizierten Eingruppierungsrecht – der einschlägigen Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung richtet sich nach der Berufserfahrung und kann leistungsorientiert ausgestaltet werden. Die Anrechnung von "Vordienstzeiten" ist praxisgerecht geregelt, Zeiten der Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern können angerechnet werden, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine zwingende Anrechnung im Tarifvertrag vorgesehen. Entscheidend ist jedoch, dass es seit dem In-Kraft-Treten des TVöD grundsätzlich unerheblich ist, ob diese Vorzeiten bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder bei einem privaten, möglicherweise an keinen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber abgeleistet wurden.
Im Bereich insbesondere der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gelten aufgrund der Besitzstandsregelungen im TVÜ jedoch die komplexen BAT-/BAT-O-/Arbeiter-Tarifregelungen weiter. Über den "Strukturausgleich" im Rahmen der Vertrauensschutzregelungen wirken die früheren Tarifregelungen noch über Jahre hinweg nach.
5.3.2 Zulagen
Neben dem monatlichen Entgelt im engeren Sinne werden dem Beschäftigten Zulagen unterschiedlichster Art und Höhe gewährt. Dabei gibt es derart viele verschiedene Zulagen, dass es schwer fällt, den Überblick zu behalten und zuzuordnen, welche Zulagen nebeneinander gezahlt werden und welche sich gegenseitig ausschließen.
5.3.2.1 Wechselschichtzulage und Schichtzulage
Nach § 8 Abs. 5 und 6 TVöD erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105 Euro (im TVöD-K von 155 Euro) monatlich. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich.
Des Weiteren gibt es Zulagen für "Beschäftigte, die nicht ständig" Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit leisten. Diesen Beschäftigten steht eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro (im TVöD-K von 0,93 Euro) pro Stunde bzw. eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde zu. Weiter sieht § 27 TVöD Ansprüche auf Zusatzurlaub auch bei nicht ständiger Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Die Erfassung und Prüfung der Zulagen für "nicht ständig" Wechselschicht- und Schichtdienstleistende erfordert einen enormen Verwaltungsaufwand. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ist offenbar jede Stunde mit unständiger Wechselschicht- und Schichtarbeit zu erfassen!
TVöD-Anwendern wird empfohlen, nur die Zulagen für ständige Wechselschicht- und Schichtarbeit zu übernehmen. Es wird durchaus das Problem gesehen, dass Beschäftigte möglicherweise nicht bereit sein werden, vertretungsweise oder vorübergehend Wechselschicht- und Schichtdienst zu leisten. Die Beschäftigten sind jedoch nach dem Arbeitsvertrag bei entsprechender Vereinbarung verpflichtet, bei betrieblicher Notwendigkeit – auch ohne zusätzliche Vergütung – Wechselschicht- und Schichtdienst zu leisten. Werden Beschäftigte häufiger zu "unständiger" Wechselschicht- und Schichtarbeiter herangezogen, wäre denkbar und in der Abwicklung erheblich einfacher, dass diesen Beschäftigten eine monatliche Zulage in Höhe eines Bruchteils (z. B. eines Viertels) der monatlichen tariflichen Zulage gewährt wird.
5.3.2.2 Sonstige Zulagen
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten eine Vielzahl weiterer zum Teil unüberschaubarer Zulagen. Dies sind u. a.
nach § 14 TVöD / TV-L
- persönliche Zulagen bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
nach § 19 TVöD / TV-L
- Erschwerniszuschläge, Gefahrenzulagen
nach der Entgeltordnung zum TVöD / TV-L
- Entgeltgruppenzulagen
- Schichtführerzulagen
- Zulagen für Angestellte im Heimerziehungsdienst
Die Erschwernisse bestimmter Tätigkeiten sollten, soweit sie arbeitsplatz- und funktionsbezogen sind, bei dem empfohlenen einrichtungsbezogenen zu erarbeitenden Eingruppierungssystem berücksichtigt werden (vgl. Punkt 5.2.1) und so die Zulagen auf ein überschaubares Maß reduziert werden.
5.3.3 Zeitzuschläge
Erfordert die Aufgabenstellung der Einrichtung/des Betriebs Wochenend- und Nachtarbeit, so sieht der TVöD / TV-L vielfältige, wiederum komplex ausgestaltete Zeitzuschläge vor.
So werden z. B. für Arbeit an Samstagen Zeitzuschläge grundsätzlich nur gezahlt, wenn die Arbeit zwischen 13 und 21 Uhr und außerhalb des Wechselschicht- oder Schichtdienstes geleistet wird. Wer am Samstagvormittag zum Dienst herangezogen wird, erhält keine Zuschläge.
Die Höhe der Zeitzuschläge nach dem TVöD je Stunde |
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15 bzw. 30 % |
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25 % |
- für Arbeit an Wochenfeiertagen
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35 % |
- für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr
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35 % |
- für Nachtarbeit zwischen 21 Uhr und
6 Uhr
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20 % |
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