Kurzbeschreibung

Hier finden Sie ein Arbeitsvertragsmuster für Beschäftigte, auf die der TVöD Anwendung findet und die unbefristet auf Abruf beschäftigt werden (Arbeit auf Abruf). Dieses Muster ist nur zu verwenden, wenn Arbeit auf Abruf im Sinne von § 12 TzBfG vorliegt. Neben dem Abschluss dieses Arbeitsvertrages ist eine Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes zu fertigen.

Vorbemerkung

Dieses Muster ist nur zu verwenden, wenn Arbeit auf Abruf im Sinne von § 12 TzBfG vorliegt. Neben dem Abschluss dieses Arbeitsvertrages ist eine Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes zu fertigen.

Die Festlegung einer Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 3 des Musters) ist erforderlich. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG). Um dem Arbeitgeber insoweit einen Spielraum zu belassen, empfiehlt sich hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit die Vereinbarung einer Mindeststundenzahl.

Nach dem Urteil des BAG (BAG v. 7.12.2005, 5 AZR 535/04) genügt zwar für die Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG auch die Festlegung einer Mindestdauer. Trotz der gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit müssen jedoch Beschäftigte nicht in jeder Woche genau so viele Stunden arbeiten, wie im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Vielmehr gilt auch insoweit die Durchschnittsberechnung nach § 6 Abs. 2 TVöD.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Arbeitsvertrag für Beschäftigte, auf die der TVöD Anwendung findet und die unbefristet auf Abruf beschäftigt werden (Arbeit auf Abruf)

Zwischen

..................................................

vertreten durch .................................................. (Arbeitgeber/in)

und

Frau/Herrn .................................................. (Beschäftigte/r)

wohnhaft in: ..................................................

geboren am: ..................................................

wird - vorbehaltlich[2] ..................................................
..................................................

- folgender

A r b e i t s v e r t r a g

geschlossen:

§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitzeit

  1. Frau/Herr ..................................................

    wird ab ..................................................

    auf unbestimmte Zeit eingestellt und ist verpflichtet, ihre/seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen (Arbeit auf Abruf). Der Arbeitgeber entscheidet darüber, wann und in welchem Umfang der Arbeitsanfall den Einsatz der/des Beschäftigten erforderlich macht. Für die Erbringung der Arbeitsleistung ist folgender Zeitrahmen vorgesehen:..................................................[3]

  2. Die durchschnittliche wöchentliche, zu vergütende Arbeitszeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beträgt ......................... Stunden.[4]
  3. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beträgt bei Abruf mindestens ......................... Stunden[5].
  4. Die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen besteht für die Beschäftigte/den Beschäftigten nur dann, wenn die Lage der Arbeitszeit innerhalb des in Abs. 1 Satz 3 genannten Zeitrahmens liegt und er Arbeitgeber der/dem Beschäftigten die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt hat[6].
  5. Der/Die Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

§ 2 Anwendung von Tarifverträgen

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich

Verwaltung (TVöD-V)[7]
Krankenhäuser (TVöD-K)[8]
Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B)[9]
Sparkassen (TVöD-S)[10]
Flughäfen (TVöD-F)[11]
Entsorgung (TVöD-E)[12]

und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Beim Wechsel in einen anderen Dienstleistungsbereich desselben Arbeitgebers gilt die jeweilige durchgeschriebene Fassung für diesen neuen Dienstleistungsbereich.

§ 3 Probezeit

Die Probezeit beträgt sechs Monate[13].

§ 4 Eingruppierung

Die/Der Bes...

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