Zwischen ......................... (Arbeitgeber)
vertreten durch .........................
und Frau/Herrn ......................... (Beschäftigte/r)
wohnhaft in .........................
geboren am .......... in .........................
wird – vorbehaltlich folgender befristeter Arbeitsvertrag vereinbart:
§ 1
Frau/Herr
wird ab ..........
auf bestimmte Zeit
als Beschäftigte/r .................... eingestellt.
Ihr/Ihm werden bis auf Weiteres folgende Aufgaben zugewiesen:
Alternativ
Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich bis auf Weiteres insbesondere aus der als Anlage beigefügten Stellenbeschreibung.
§ 2
Frau/Herr .........................
wird als
□ Vollzeitkraft
□ Teilzeitkraft mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers
□ Teilzeitkraft mit ......................... % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers
□ Teilzeitkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von ......................... Stunden wöchentlich befristet eingestellt bis zum .........................
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ohne sachlichen Grund
□ nach § 14 Abs. 2
□ nach § 14 Abs. 3
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 30 TVöD.
Bei einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Neueinstellung) erklärt die/der Beschäftigte, noch nie zuvor bei dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen zu sein.
Der/die Beschäftigte wird auf seine/ihre Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 SGB III hingewiesen, sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat sich der/die Beschäftigte innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu melden. Zur Wahrung der 3-Monats- bzw. 3-Tages-Frist genügt auch eine Anzeige (telefonisch, schriftlich, E-Mail, Telefax) unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führt zur Verhängung der Sperrfrist von einer Woche nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III.
Weiterhin ist der/die Beschäftigte verpflichtet, bereits frühzeitig vor der Beendigung dieses Beschäftigungs-verhältnisses eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).
§ 3
Die Beschäftigung erfolgt
□ in ......................... (Arbeitsort); der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitsort im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO im Rahmen billigen Ermessens zu ändern,
oder
□ an verschiedenen Orten
und/oder
Die/der Beschäftigte kann ihren/seinen Arbeitsort frei wählen / im Umfang von ......................... frei wählen.
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung bleiben unberührt.
§ 4
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich
□ Verwaltung (TVöD-V)
□ Krankenhäuser (TVöD-K)
□ Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B)
□ Sparkassen (TVöD-S)
□ Flughäfen (TVöD-F)
□ Entsorgung (TVöD-E)
und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen
in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).
Die dynamische Inbezugnahme des TVöD und der ihn ergänzenden Tarifverträge gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband. Zweck der Inbezugnahme ist die Gleichbehandlung der nicht tarifgebundenen Beschäftigten mit den Tarifgebundenen. Endet oder entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers z. B. durch Verbandsaustritt oder Betriebsübergang, gilt der TVöD und die ihn ergänzenden Tarifverträge mit dem Inhalt weiter, den sie bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers hatten; der/die Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen .
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.
Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Bei einem Wechsel in einen anderen Dienstleistungsbereich desselben Arbeitgebers gilt die jeweilige durchgeschriebene Fassung für diesen Dienstleistungsbereich.
§ 5
Der Arbeitgeber hat das Recht zur Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung und Personalgestellung. Insbesondere ist es ihm unbenommen, dem Beschäftigten aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgrupp...