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TVöD-BT-B-Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - vom 1. August 2006
Datum: 27. Juli 2009
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006
TVöD-BT-B-Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - vom 1. August 2006
Zwischen der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und der
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des BT-B
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31. März 2008, wird wie folgt geändert:
Nach § 51 wird folgender neuer § 52 eingefügt:
§ 52 Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
(1) |
Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA). |
(2) |
Anstelle des § 16 (VKA) gilt Folgendes: Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4
- in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und
- in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5.
Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. |
(3) |
Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe |
der Entgeltgruppe |
2 |
S 2 |
4 |
S 3 |
5 |
S 4 |
6 |
S 5 |
8 |
S 6 bis S 8 |
9 |
S 9 bis S 14 |
10 |
S 15 und S 16 |
11 |
S 17 |
12 |
S 18. |
|
Nach § 52 wird folgender neuer § 53 eingefügt:
§ 53 Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
(1) |
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Beschäftigten des Sozialund Erziehungsdienstes, soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind. |
(2) |
Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen so zu organisieren, dass diese nicht Ursache von Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen sind. Sie fördert die Erhaltung bzw. Herstellung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz sowie gesundheitsbewusstes Verhalten. Zugleich werden damit die Motivation der Beschäftigten und die Qualitätsstandards der Verwaltungen und Betriebe verbessert. Die betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem aktiv betriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dieser reduziert Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und verbessert durch den Abbau von Fehlzeiten und die Vermeidung von Betriebsstörungen die Wettbewerbsfähigkeit der... |