4.1 Bund
Für die Beschäftigten des Bundes gilt seit Oktober 2005 einheitlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Eine Ost-West-Differenzierung gibt es nicht mehr.
4.2 VKA
Bei der VKA wurde bei Einführung des TVöD an der aus dem BAT/BAT-O bekannten Differenzierung der wöchentlichen Arbeitszeit festgehalten. Im Tarifgebiet West betrug diese bis Juni 2008 überwiegend 38,5 Stunden und ab Juli 2008 39 Stunden. Im Bereich der Krankenhäuser im Tarifgebiet West (außer in Baden-Württemberg) gilt abweichend für den nichtärztlichen Bereich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden (BW: 39 Stunden) und für Ärztinnen/Ärzte eine solche von 40 Stunden. Im Tarifgebiet Ost verblieb es bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden.
Mit der Tarifeinigung vom 25.10.2020 wurde eine schrittweise Angleichung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost an das Tarifgebiet West vereinbart.
4.2.1 Allgemeine Reduzierung der Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD und § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V wird von derzeit wöchentlich durchschnittlich 40 Stunden (ausschließlich der Pausen)
- ab Januar 2022 auf durchschnittlich 39,5 Stunden und
- ab Januar 2023 auf durchschnittlich 39 Stunden
wöchentlich bei vollem Lohnausgleich reduziert.
4.2.2 Reduzierung der Arbeitszeit im Krankenhaus
Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K wird (außer für Ärzte) im Tarifgebiet Ost von derzeit 40 Stunden
- ab Januar 2023 auf durchschnittlich 39,5 Stunden,
- ab Januar 2024 auf durchschnittlich 39 Stunden und
- ab Januar 2025 auf durchschnittlich 38,5 Stunden
wöchentlich bei vollem Lohnausgleich reduziert.
Im Gegenzug wird die 25-EUR-Zulage (§ 15 Abs. 2.6 TVöD-K) ab Januar 2025 von aktuell im Tarifgebiet Ost noch 35 EUR (siehe Protokollerklärung zu den Abs. 2.6 und 2.8 des § 15 TVöD-K) auf 25 EUR (Wert im Tarifgebiet West, außer Baden-Württemberg) reduziert. Auch die Einmalzahlung bei den Entgeltgruppen 1 bis 4 (§ 15 Abs. 2.8 TVöD-K) wird zu diesem Zeitpunkt von 12 % auf 8,4 % verringert (siehe Protokollerklärung zu den Abs. 2.6 und 2.8 des § 15 TVöD-K).
Zudem wird das für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost zur Verfügung stehende Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt der nichtärztlichen Beschäftigten im Krankenhaus von derzeit 2 % auf 1 % reduziert. Auch dies entspricht der Angleichung auf den Wert im Tarifgebiet West, außer Baden-Württemberg. Die Ausnahme für Baden-Württemberg beruht darauf, dass landesbezirklich dort in den Krankenhäusern weiter eine Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche gilt (vgl. Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K).