Zu den Auswirkungen einer Vertragsänderung (§ 1)
Der Arbeitgeber hat der Beschäftigten nahe gelegt, sich vor Vertragsabschluss wegen der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Auswirkungen sowie wegen der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen.
Sozialversicherung: |
Rentenversicherungsträger, Krankenkassen |
Steuer: |
Finanzämter |
Betriebliche Altersversorgung: |
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversorgungseinrichtung |
Auf die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben (BAFzA), Referat 407, 50964 Köln eine finanzielle Förderung in Form eines zinslosen Darlehens zu beantragen, wurde hingewiesen.
Zur Befristungsabrede (§ 1 Abs. 1)
Durch den Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags wird eine teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz vereinbart und das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Zugleich wird eine Befristungsabrede getroffen, d.h. das Teilzeitarbeitsverhältnis endet zu dem unter § 1 genannten Termin.
Dabei ist zu beachten, dass im Falle der Vereinbarung einer teilweisen Freistellung nach § 3 Abs. 1 PflegeZG oder § 3 Abs. 5 PflegeZG die Höchstdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses 6 Monate beträgt. Bei einer teilweisen Freistellung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG beläuft sich die Höchstdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses auf 3 Monate.
Wird eine teilweise Freistellung nach § 2 Abs. 1 FPfZG oder § 2 Abs. 5 FPfZG vereinbart, so beträgt die Höchstdauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses 24 Monate.
Bei einem Übergang von einer teilweisen Freistellung nach § 3 PflegeZG zu einer Freistellung nach § 2 FPfZG und umgekehrt müssen sich die teilweisen Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen. Dies gilt nicht für die Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG. Bei der Kombination verschiedener Freistellungen ist immer die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für die Summe aller Freistellungen nach dem PflegeZG und FPfZG zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG).
Zum Angehörigenstatus (§ 1 Abs. 1 Buchst. d)
Eine teilweise Freistellung nach dem Pflege- oder Familienpflegezeitgesetz kann für folgende Angehörige beantragt werden (§ 7 Abs. 3 PflegeZG und § 2 Abs. 3 FPfZG i.V.m. § 7 Abs. 3 PflegeZG):
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1)
Für den Umgang der verringerten Arbeitszeit gibt es im Falle einer teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz keine Vorgaben. Anders ist es bei einer teilweisen Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz. Hier muss die Arbeitszeit mindestens 15 Wochenstunden betragen, bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Die Ausgestaltung der individuellen Verteilung der Arbeitszeit ist zwischen der/dem Beschäftigten und der Dienststelle im gegenseitigen Einvernehmen in einer separaten Vereinbarung festzulegen.
Nachweis der Pflegebedürftigkeit oder der Erkrankung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 PflegeZG (§ 1 Abs. 2)
Pflegebedürftig sind Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 des SGB XI erfüllen. Dies ist bei gesetzlich versicherten nahen Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachzuweisen; bei privat versicherten nahen Angehörigen muss eine entsprechende Bescheinigung der privaten Pflege-Pflichtversicherung vorgelegt werden (§ 3 Abs. 2 PflegeZG, § 2a Abs. 4 FPfZG).
Die Erkrankung im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 PflegeZG der/des sich in der letzten Lebensphase befindenden nahen Angehörigen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen (§ 3 Abs. 6 Satz 2 PflegeZG).
Vorzeitige Beendigung der teilweisen Freistellung (§ 1 Abs. 3)
Bei vorzeitiger Beendigung der teilweisen Freistellung, z.B. durch den Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder den Tod der pflegebedürftigen Person, endet die teilweise Freistellung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 3 PflegeZG sowie § 2a Abs. 5 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 6 FPfZG). Daher ist die/der Beschäftigte verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über geänderte Umstände, die zu einem vorzeitigen Ende der Freistellung führen, schriftlich zu unterrichten.