Kurzbeschreibung
Ein Arbeitsvertragsmuster für außertariflich Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
D i e n s t v e r t r a g
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Bundesministerin/den Bundesminister für ...............
und
........................................
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
In Ersetzung des Arbeitsvertrages vom ............... wird Frau/Herr ......................... ab ............... als Abteilungsleiter/in beschäftigt.
§ 2
(1) Die Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) über die Rechte und Pflichten der Beamten, insbesondere über Schweigepflicht, Nebentätigkeit und Haftung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Nur soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD BT-V) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Insbesondere die Vorschriften des § 3, § 4 Abs. 1, §§ 5-10, 15 bis 20, 22 bis 27, 30 bis 32, § 33 Abs. 2 bis 4 und § 34 TVöD sowie §§ 42 bis 44 TVöD BT-V finden keine Anwendung. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost.
§ 3
(1) Frau /Herr ............... erhält ein außertarifliches Entgelt in Höhe der jeweiligen Dienstbezüge eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO). § 8 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Entgelt ist zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen.
(3) Mehrarbeit und Überstunden sind durch das Entgelt abgegolten.
(4) Bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird das vereinbarte Entgelt als Krankenbezug weitergezahlt. Die Verpflichtung zur Weiterzahlung entfällt im Falle des § 5 sowie bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(5) Für die Jubiläumszuwendungen, die Reise- und Umzugskosten sowie das Trennungsgeld, ferner für Beihilfen, Unterstützungen und Vorschüsse sowie für sonstige Nebenleistungen und für den Urlaub finden die für Bundesbeamte der Besoldungsgruppe B 9 BBesO jeweils maßgebenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(6) Die Arbeitszeit bestimmt sich ebenfalls entsprechend den für vergleichbare Bundesbeamte geltenden Regelungen.
§ 4
(1) Die ersten beiden Jahre dienen der Erprobung in der Funktion als Abteilungsleiter/in. Während der Erprobungszeit kann der Arbeitgeber in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 35 BBG entweder diesen Dienstvertrag oder das Arbeitsverhältnis insgesamt kündigen. Wird lediglich dieser Dienstvertrag gekündigt, so wird das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des unter § 1 benannten früheren - dann wieder erneut aufzunehmenden - Arbeitsvertrages fortgesetzt und die/der Beschäftigte erhält eine der früheren Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. Wird das Arbeitsverhältnis insgesamt gekündigt, so endet das Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Ob nur der Dienstvertrag oder das Arbeitsverhältnis insgesamt gekündigt wird, entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
(2) Nach erfolgreichem Ablauf der Erprobungszeit wird § 4 durch Vertrag aufgehoben.
(3) Falls der Vertrag nach Absatz 1 Satz 4 gekündigt wird, gilt § 5 Abs. 3.
§ 5
(1) Die Bundesrepublik Deutschland kann Frau/Herrn ............... unter den Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Dienstleistung entbinden, unter denen ein vergleichbarer Bundesbeamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
(2) Sofern von Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, ruht das Dienstverhältnis, wenn die für einen Bundesbeamten erforderliche Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) erfüllt ist. In diesem Fall erhält Frau/Herr ............... ein Entgelt in Höhe der Dienst- und Versorgungsbezüge, die ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter vergleichbarer Bundesbeamter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 14 Abs. 6 BeamtVG erhalten würde.
Die §§ 56, 57 und 58 BBG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Sofern von Absatz 1 Gebrauch gemacht wird und die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG noch nicht erfüllt ist, ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG zu verfahren. Frau/Herr ............... erhält ein Übergangsgeld wie ein vergleichbarer ehemaliger Bundesbeamter nach § 47a BeamtVG.
§ 6
(1) Die Bundesrepublik Deutschland kann das Dienstverhältnis kündigen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Bundesbeamten
- zur Versetzung in den Ruhestand (§§ 44, 52 BBG)
- zur Entlassung (§§ 31, 32 BBG)
- zum Verlust der Beamtenrechte (§ 41 BBG)
- zur Entfer...