(1) Die Probezeit beträgt
- drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil - und
- sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD - Allgemeiner Teil -.
(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
- aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
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