§ 62 BAT regelt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld.
Danach erhält ein Angestellter beim Ausscheiden ein Übergangsgeld, wenn er am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat.
2.1 Rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein ruhendes Arbeitsverhältnis löst daher den Anspruch auf Übergangsgeld nicht aus. Nicht ausgelöst wird der Anspruch auf Übergangsgeld auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Angestellten endet. § 41 BAT sieht als Sonderregelung für diesen Fall die Zahlung von Sterbegeld an die Hinterbliebenen vor.
2.2 Vollendung des 21. Lebensjahres spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses
Das 21. Lebensjahr gilt mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag als vollendet (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).
2.3 Ununterbrochenes einjähriges Angestelltenverhältnis
Der Angestellte muss am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 1 Jahr in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden haben.
Es muß sich um ein rechtlich ununterbrochenes Angestelltenverhältnis (und nicht um eine tatsächliche Arbeitsleistung) von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber handeln. Durch Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung oder durch Urlaub oder Arbeitsbefreiung mit oder ohne Zahlung der Bezüge wird das Angestelltenverhältnis rechtlich nicht unterbrochen. Ausbildungszeiten jeder Art oder Dienstzeiten als Beamter oder Arbeiter rechnen nicht als Angestelltendienstzeit. Es ist nicht erforderlich, dass die geforderte Mindestzeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeleistet worden ist. Die Nichtberücksichtigung von Arbeiter – oder Beamtenzeiten erscheint im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1Grundgesetz bedenklich (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.11.1982 AP Nr. 16 zu § 622 BGB zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte).
Kein volles Jahr soll nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch dann anzunehmen sein, wenn der Angestellte am 2. Januar des Jahres seine Arbeit begonnen hat und am 31. Dezember des Jahres ausscheidet, obwohl er an allen Arbeitstagen im Jahr gearbeitet hat (BAG, Urt. v. 29.08.1991 - 6 AZR 272/89).
Das ununterbrochene Angestelltenverhältnis muss bei demselben Arbeitgeber bestanden haben. Ein Arbeitgeberwechsel verhindert die Entstehung des Anspruchs daher auch dann, wenn der alte Arbeitgeber tarifgebunden war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzelvertraglich die frühere Angestelltentätigkeit auf das neue Arbeitsverhältnis angerechnet wird oder wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden hat.