1 Einleitung
Übergangsgeld wird nach dem (im Prinzip unfreiwilligen) Ausscheiden des Angestellten gewährt, um ihm seine bisherigen Bezüge zu sichern, bis er einen neuen Arbeitsplatz oder eine neue Erwerbsgrundlage gefunden hat bzw. Rentenempfänger geworden ist (BAG, Urt. v. 18.08.1976 - 4 AZR 284/75). Das Übergangsgeld ist eine Besonderheit des öffentlichen Dienstes, die sich in den Manteltarifverträgen der Privatwirtschaft so nicht findet. Das Bundesarbeitsgericht hat es als "im Arbeitsleben wenig verbreitete arbeitgeberseitige Sonderleistung mit spezifischen Rechtscharakter" bezeichnet, das in erster Linie nicht eigentliches Entgelt für vom Angestelltengeleistete Dienste darstelle. Es werde vielmehr in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gewährt. Diese Rechtsansicht überzeugt nicht, da diese tarifliche Leistung nach §§ 6-64 BAT natürlich als Gegenwert für geleistete Dienste anzusehen ist. Das Übergangsgeld ist einer Versicherungsleistung vergleichbar, die nur bei Eintritt des Versicherungsfalls fällig wird, ähnlich dem Arbeitslosengeld. Beim Übergangsgeld handelt es sich um einen Fall der Entschädigung bei unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes, die sich als Abfindungszahlung normalerweise nur in Rationalisierungstarifverträgen findet.
Deshalb stellt das Übergangsgeld keinen Versorgungsbezug dar und fällt damit unter die tarifliche Ausschlussfrist des § 70 BAT (BAG, Urt. v. 15.02.1977 - 4 AZR 579/75).
§ 62 BAT regelt die Anspruchsvoraussetzungen, § 63 BAT regelt die Höhe und § 64 BAT die Auszahlungsmodalitäten.
2 Anspruchsvoraussetzungen
§ 62 BAT regelt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld.
Danach erhält ein Angestellter beim Ausscheiden ein Übergangsgeld, wenn er am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat.
2.1 Rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein ruhendes Arbeitsverhältnis löst daher den Anspruch auf Übergangsgeld nicht aus. Nicht ausgelöst wird der Anspruch auf Übergangsgeld auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Angestellten endet. § 41 BAT sieht als Sonderregelung für diesen Fall die Zahlung von Sterbegeld an die Hinterbliebenen vor.
2.2 Vollendung des 21. Lebensjahres spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses
Das 21. Lebensjahr gilt mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag als vollendet (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).
2.3 Ununterbrochenes einjähriges Angestelltenverhältnis
Der Angestellte muss am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 1 Jahr in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis bei demselben Arbeitgeber gestanden haben.
Es muß sich um ein rechtlich ununterbrochenes Angestelltenverhältnis (und nicht um eine tatsächliche Arbeitsleistung) von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber handeln. Durch Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung oder durch Urlaub oder Arbeitsbefreiung mit oder ohne Zahlung der Bezüge wird das Angestelltenverhältnis rechtlich nicht unterbrochen. Ausbildungszeiten jeder Art oder Dienstzeiten als Beamter oder Arbeiter rechnen nicht als Angestelltendienstzeit. Es ist nicht erforderlich, dass die geforderte Mindestzeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeleistet worden ist. Die Nichtberücksichtigung von Arbeiter – oder Beamtenzeiten erscheint im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1Grundgesetz bedenklich (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.11.1982 AP Nr. 16 zu § 622 BGB zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte).
Kein volles Jahr soll nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch dann anzunehmen sein, wenn der Angestellte am 2. Januar des Jahres seine Arbeit begonnen hat und am 31. Dezember des Jahres ausscheidet, obwohl er an allen Arbeitstagen im Jahr gearbeitet hat (BAG, Urt. v. 29.08.1991 - 6 AZR 272/89).
Das ununterbrochene Angestelltenverhältnis muss bei demselben Arbeitgeber bestanden haben. Ein Arbeitgeberwechsel verhindert die Entstehung des Anspruchs daher auch dann, wenn der alte Arbeitgeber tarifgebunden war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzelvertraglich die frühere Angestelltentätigkeit auf das neue Arbeitsverhältnis angerechnet wird oder wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden hat.
3 Anspruchsausschließende Tatbestände
Der Anspruch auf Übergangsgeld ist ausgeschlossen, wenn die Beendigung des Angestelltenverhältnisses dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist oder dem ausscheidenden Angestellten Geldleistungen zustehen, die die Gewährung von Übergangsgeld überflüssig erscheinen lassen.
3.1 Vom Angestellten verschuldete oder veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Hat der Angestellte das Ausscheiden verschuldet, selbst gekündigt oder sich mit einem Auflösungsvertrag einverstanden erklärt, so steht ihm grundsätzlich kein Übergangsgeld zu. Kann der Grund für die Eigenkündigung oder den Abschluss des Auflösungsvertrages allerdings dem Arbeitnehmer nicht vorgehalten werden, weil er der Sphäre des Arbeitgebers entstammt oder auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch auf Übergangsgeld erhalten.
Wenn nach § 1 Kündigungsschutzgesetz eine verhaltensbedingte Kündigung möglich ist, steht dem Arbeitnehmer kein Übergangsgeld zu. Kein Verschulden liegt vor, wenn die Kündig...