§ 62 Abs. 2-h BAT regeln, in welchen Fällen ein Anspruch auf Übergangsgeld entfällt, weil der Angestellte im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eine Geldleistung vom Arbeitgeber erhält oder weil ihm im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis von Dritten ein Einkommen gewährt wird, dass es rechtfertigt, den Anspruch auf Übergangsgeld nicht entstehen zu lassen. Diese anspruchsausschließenden Einkommen sind von den anrechnungsfähigen Bezügen und Unterstützungen gem. § 63 Abs. 5 BAT zu unterscheiden, die die Entstehung des Anspruchs auf Übergangsgeld nicht verhindern, sondern wegen ihrerAnrechenbarkeit nur der Höhe nach begrenzen.
Eine anspruchsausschließende Geldleistung liegt vor, wenn der Angestellte eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält. Diese wird dann gewährt, wenn im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der Kündigung festgestellt worden ist, das Arbeitsverhältnis aber gleichwohl auf Antrag einer der Parteien vom Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird (vgl. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz). Unbeachtlich ist die Höhe der Abfindung, so dass der Anspruch auf Übergangsgeld auch dann nicht entsteht, wenn die vom Arbeitsgericht zuerkannte Abfindung unter der Höhe des Übergangsgeldes bleibt, die der Angestellte im Hinblick auf die Dauer seiner Beschäftigung gemäß § 63 BAT hätte verlangen können.
Eine anspruchsausschließende Geldleistung des Arbeitgebers liegt dann vor, wenn der Angestellte aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem ihm vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird.
Diese liegt nur vor, wenn die Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt worden ist, nicht wenn die Zahlung dem Arbeitnehmer ohnehin wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers oder als Urlaubsabgeltung zusteht. Auch bei der aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs gezahlten Abfindung tritt die anspruchsausschließende Wirkung unabhängig von der Höhe der Abfindung ein.
Wenn dem Angestellten daher bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung ohnehin das Übergangsgeld zusteht, wird in aussichtslosen Kündigungsschutzverfahren häufig eine Abfindung in Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Übergangsgeldes brutto gleich netto vereinbart. Dies hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Abfindnung ohne jegliche Abzüge zu zahlen ist. Weiterhin ist für den Arbeitnehmer von Vorteil, dass diese Abfindung in voller Höhe beim Ausscheiden fällig wird und die Leistungen des Arbeitamtes nicht gemäß § 63 Abs. 5 BAT angerechnet werden können, wie dies beim Übergangsgeld der Fall ist (vgl. zur Anrechnung einer Abfindung gem. SGB III auf das Arbeitslosengeld und zur Verhängung einer Sperrzeit "Auflösungsvertrag/Abfindung".