Der Anspruch auf Übergangsgeld ist ausgeschlossen, wenn die Beendigung des Angestelltenverhältnisses dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist oder dem ausscheidenden Angestellten Geldleistungen zustehen, die die Gewährung von Übergangsgeld überflüssig erscheinen lassen.
3.1 Vom Angestellten verschuldete oder veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Hat der Angestellte das Ausscheiden verschuldet, selbst gekündigt oder sich mit einem Auflösungsvertrag einverstanden erklärt, so steht ihm grundsätzlich kein Übergangsgeld zu. Kann der Grund für die Eigenkündigung oder den Abschluss des Auflösungsvertrages allerdings dem Arbeitnehmer nicht vorgehalten werden, weil er der Sphäre des Arbeitgebers entstammt oder auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch auf Übergangsgeld erhalten.
Wenn nach § 1 Kündigungsschutzgesetz eine verhaltensbedingte Kündigung möglich ist, steht dem Arbeitnehmer kein Übergangsgeld zu. Kein Verschulden liegt vor, wenn die Kündigung wegen personenbedingter Gründe ausgesprochen worden ist, also insbesondere bei einer krankheitsbedingten Kündigung.
Werden im Kündigungsschreiben sowohl personenbedingte als auch verhaltensbedingte Kündigungsgründe genannt, so liegt ein Verschulden im Sinne der Tarifnorm nur dann vor, wenn die genannten verhaltensbedingten Gründe allein geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Arbeitnehmer das Ausscheiden nicht verschuldet.
Nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 BAT gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst (§ 58 BAT), wenn der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm im Wege der Änderungskündigung angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ablehnt. War die Änderungskündigung nicht aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen worden, so steht trotz des fingierten Auflösungsvertrages auch den unkündbaren Angestellten das Übergangsgeld zu.
Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht dem Angestellten das Übergangsgeld dann zu, wenn der Angestellte ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers selbst gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. (BAG, Urt. v. 16.07.1957 - 3 AZR 263/56).
3.2 Anspruchsausschließende Geldleistungen und Einkommen
§ 62 Abs. 2-h BAT regeln, in welchen Fällen ein Anspruch auf Übergangsgeld entfällt, weil der Angestellte im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eine Geldleistung vom Arbeitgeber erhält oder weil ihm im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis von Dritten ein Einkommen gewährt wird, dass es rechtfertigt, den Anspruch auf Übergangsgeld nicht entstehen zu lassen. Diese anspruchsausschließenden Einkommen sind von den anrechnungsfähigen Bezügen und Unterstützungen gem. § 63 Abs. 5 BAT zu unterscheiden, die die Entstehung des Anspruchs auf Übergangsgeld nicht verhindern, sondern wegen ihrerAnrechenbarkeit nur der Höhe nach begrenzen.
Eine anspruchsausschließende Geldleistung liegt vor, wenn der Angestellte eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält. Diese wird dann gewährt, wenn im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Sozialwidrigkeit der Kündigung festgestellt worden ist, das Arbeitsverhältnis aber gleichwohl auf Antrag einer der Parteien vom Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird (vgl. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz). Unbeachtlich ist die Höhe der Abfindung, so dass der Anspruch auf Übergangsgeld auch dann nicht entsteht, wenn die vom Arbeitsgericht zuerkannte Abfindung unter der Höhe des Übergangsgeldes bleibt, die der Angestellte im Hinblick auf die Dauer seiner Beschäftigung gemäß § 63 BAT hätte verlangen können.
Eine anspruchsausschließende Geldleistung des Arbeitgebers liegt dann vor, wenn der Angestellte aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem ihm vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird.
Diese liegt nur vor, wenn die Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt worden ist, nicht wenn die Zahlung dem Arbeitnehmer ohnehin wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers oder als Urlaubsabgeltung zusteht. Auch bei der aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs gezahlten Abfindung tritt die anspruchsausschließende Wirkung unabhängig von der Höhe der Abfindung ein.
Wenn dem Angestellten daher bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung ohnehin das Übergangsgeld zusteht, wird in aussichtslosen Kündigungsschutzverfahren häufig eine Abfindung in Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Übergangsgeldes brutto gleich netto vereinbart. Dies hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Abfindnung ohne jegliche Abzüge zu zahlen ist. Weiterhin ist für den Arbeitnehmer von Vorteil, dass diese Abfindung in voller Höhe beim Ausscheiden fällig wird und die Leistungen des Arbeitamtes nicht gemäß § 63 Abs. 5 BAT angerechnet werden können, wie dies beim Übergangsgeld der Fall ist (vgl. zur Anrechnung einer Abfindung gem. SGB III auf das Arbeitslosengeld und zur Verhängung einer Sperrzeit "Auflösungsvertrag/Abfindung".
3.3 Neues Beschäftigungsverhältnis
Der Anspruch auf Übergangsgeld ist dann ausgeschlossen, wenn sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis e...