1.5.1 1. Schritt: Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD
Im 1. Schritt war festzustellen, in welcher Vergütungsgruppe die Angestellten bzw. in welche Lohngruppe die Arbeiter zum Stichtag tatsächlich eingruppiert waren (Ist-Eingruppierung). Auf der Grundlage dieser Ist-Eingruppierung am Stichtag wurden sie mittels einer Zuordnungstabelle (Anlage 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung bzw. Anlage 2 TVÜ-Bund) einer Entgeltgruppe der Entgelttabelle des TVöD zugeordnet. Tabellarische Übersichten zur Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen finden sich in der Erläuterung zu § 4 Abs. 1 TVÜ.
Angestellte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, wurden für die Überleitung so behandelt, als seien sie bereits im September 2005 höhergruppiert worden.
Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären.
1.5.2 2. Schritt: Ermittlung der Stufe
1.5.2.1 Für Angestellte
Als 2. Schritt war der Beschäftigte innerhalb der Entgeltgruppe einer Stufe zuzuordnen.
Angestellte wurden dabei nicht unmittelbar einer bestimmten Grundentgelt- oder Entwicklungsstufe der neuen Tabelle zugeordnet. Vielmehr wurden sie mit ihren am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezügen, aus denen ein sog. Vergleichsentgelt gebildet wurde, in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet. Sie behielten also ihr bisheriges Entgelt und wurden in der Übergangszeit für einen Zeitraum von 2 Jahren zwischen der nächstniedrigen und der nächsthöheren Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe geführt.
Bestandteile des Vergleichsentgelts für Angestellte:
- Grundvergütung
- Allgemeine Zulage
- Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 in Abhängigkeit vom Familienstand
- Funktionszulagen, soweit sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind
Achtung
Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen sind nicht in das Vergleichsentgelt eingeflossen. Sie wurden vielmehr zunächst als persönliche Besitzstandszulage bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung, also bis zum 31.12.2016, weiterbezahlt. Nunmehr regelt § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA, dass diejenigen Beschäftigten, denen diese Zulage am 31.12.2016 zugestanden hat, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage erhalten, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.
Keine Berücksichtigung finden:
- Vergütungsgruppenzulagen
- Ortszuschlag der Stufe 3 ff. (kindergeldbezogene Teile des Ortszuschlags)
Insoweit sind Besitzstandsregelungen vereinbart.
1.5.2.2 Für Arbeiter
Arbeiter wurden der Stufe in ihrer jeweiligen Entgeltgruppe direkt aufgrund ihrer individuellen Beschäftigungszeit zugeordnet. Bei Arbeitern war zwar auch das Vergleichsentgelt zu ermitteln, dies erlangte jedoch nur im Rahmen der Günstigkeitskontrolle Bedeutung. Das heißt, die Stufenzuordnung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgte für Arbeiter nur dann, wenn das Entgelt bei direkter Zuordnung zu einer Entgeltstufe (so, als wenn der TVöD bereits seit Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte) niedriger ausgefallen wäre als das Vergleichsentgelt.
Ein Arbeiter ist seit 1.1.1995 beim Arbeitgeber beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Überleitung (1.10.2005) befindet er sich in Lohngruppe 6a im 11. Jahr der Beschäftigung. Das Vergleichsentgelt beträgt 2.201,14 EUR.
Die Zuordnung erfolgt zur Entgeltgruppe 6 TVöD. Die Überleitung erfolgt in Stufe 5 (nach 10 Beschäftigungsjahren) mit einem Monatsentgelt von 2.220 EUR. Dieses liegt über dem Vergleichsentgelt. Daher erfolgt die Zuordnung direkt zur Stufe 5. Die Bildung einer individuellen Zwischenstufe erfolgt nicht. Der weitere Aufstieg in Stufe 6 erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ nach den Regelungen des TVöD, also nach weiteren 5 Jahren zum 1.10.2010 (§ 16 Abs. 3 TVöD).
Würde das Vergleichsentgelt über 2.220 EUR liegen, wäre die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 5+ vorzunehmen. Der weitere Aufstieg in Stufe 6 erfolgt in diesem Fall nach der für das Erreichen der für diese Stufe maßgeblichen Beschäftigungszeit von 15 Jahren (§ 7 Abs. 3 Satz 2 TVÜ), also am 1.1.2010.
Bei Arbeitern wurde als Vergleichsentgelt der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt (§ 5 Abs. 3 TVÜ-VKA, § 5 Abs. 3 TVÜ-Bund).