1 Erste Übersicht über die Änderungen
1.1 Der eigenständige Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
Mit dem Abschluss der Lohn- und Vergütungstarifverhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Januar 2003 auf eine Prozessvereinbarung verständigt, wonach bis Anfang 2005 das gesamte Tarifrecht des öffentlichen Dienstes reformiert werden sollte.
Am 9.2.2005 haben sich der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Potsdam mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion über die Modernisierung des Tarifrechts geeinigt und entschieden, ab dem 1.10.2005 den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und alle ergänzenden Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu ersetzen. Vorausgegangen war seit Januar 2003 eine Vielzahl von Tarifverhandlungen in verschiedenen Expertengruppen zu zahllosen Teilthemen, galt es doch, ca. 100 Tarifverträge rund um den BAT abzulösen.
Am 13.9.2005 wurde ein komplett neu gefasstes Tarifwerk unterzeichnet.
Da der TVöD nicht nur für Beschäftigte gilt, die ab Oktober 2005 neu eingestellt worden sind, sondern für alle Beschäftigten, waren auch Fragen der Überleitung zu klären. Dies ist in einem gesonderten Tarifvertrag, dem TVÜ, erfolgt.
1.2 Die 2 Versionen des TVÜ
Am 13.9.2005 wurden 2 Textfassungen des TVÜ, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) unterzeichnet.
Zwar wurden die Tarifverhandlungen zur Überleitung der Beschäftigten auf der Arbeitgeberseite überwiegend gemeinsam von Bund und VKA geführt, dennoch war es im Ergebnis angezeigt, zu gesonderten Fassungen des Überleitungstarifvertrags zu gelangen, weil die Ausgangssituation bei Bund und VKA zum Teil verschieden war. So gab es auch im BAT Abweichungen im Mantelrecht und in den Vergütungstabellen zwischen der VKA einerseits und Bund/TdL andererseits. Außerdem existieren bei der VKA eine große Zahl bezirklicher und landesbezirklicher Tarifverträge (Landesregelungen) vornehmlich im Tarifrecht für die Arbeiter, die von den einzelnen Kommunalen Arbeitgeberverbänden (KAV) verhandelt wurden und deren Fortgeltung nach dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 im TVÜ-VKA zu regeln war.
1.3 Geltungsbereich des TVÜ und allgemeine Übersicht
Der TVÜ gilt für alle Beschäftigten eines tarifgebundenen Arbeitgebers, deren Arbeitsverhältnis über den 30.9.2005 hinaus fortbesteht und die am 1.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. Diese Regelung in der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 war zunächst bis zum 30.9.2007 befristet. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 (VKA) bzw. Nr. 1 (Bund) vom 31.3.2008 ist die zeitliche Einschränkung "bis 30.9.2007" entfallen.
Jeder Arbeitgeberwechsel nach dem 1.10.2005 gilt als Neueinstellung und führt zum Verlust der Besitzstands- und Vertrauensschutzregelungen des TVÜ, es sei denn, im TVÜ ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Der Wechsel von einer Bundesbehörde zu einer anderen ist unschädlich, da dies kein Arbeitgeberwechsel ist.
Darüber hinaus gilt der TVÜ auch für Neueinstellungen nach dem 30.9.2005, soweit dies im TVÜ ausdrücklich angeführt wird. Dies betraf insbesondere die Eingruppierung und bestimmte Zulagen bis zur Vereinbarung von Eingruppierungsvorschriften des TVöD (§§ 17, 18 TVÜ). Die im Rahmen der Tarifrunde 2016 getroffene Vereinbarung zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für den Bereich der VKA am 1.1.2017 hat weitreichende Veränderungen insbesondere der vorgenannten Regelungen des TVÜ-VKA zur Folge.
Alle Beschäftigten sind zum Stichtag 1.10.2005 mit ihrer bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe in eine Entgeltgruppe der Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden. Es folgte eine 2-jährige Übergangsphase. In dieser Übergangsphase galten unterschiedliche Regelungen für Angestellte und Arbeiter.
Angestellte bekamen in der Übergangsphase weiterhin ihre am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge im Rahmen einer sog. individuellen Zwischenstufe. Sie wurden zum 1.10.2007 endgültig in die neue Tabelle überführt, indem sie in die nächsthöhere Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe aufgestiegen sind. Der weitere Verlauf richtet sich dann nach den Entgeltregelungen des TVöD.
Arbeiter wurden übergeleitet entsprechend ihrer Beschäftigungszeit mit Bestandssicherung. Das heißt, sie wurden bei der Zuordnung zur Entgelttabelle so gestellt, als hätte die neue Entgelttabelle seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden. Sie wurden bereits am Stichtag entsprechend ihrer Beschäftigungszeit in eine Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe überführt. War das so ermittelte Entgelt ger...