Die Stufenzuordnung gem. § 6 ist der 3. Schritt der Überleitung der Angestellten in den TVöD.
Abs. 1 (Grundsatz)
Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Beschäftigten gesichert und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermieden hat.
Nachdem die ersten 2 Schritte der Überleitung durchgeführt sind, ist der Angestellte gem. § 4 einer Entgeltgruppe zugeordnet worden und sein Vergleichsentgelt ist gem. § 5 ermittelt worden.
Im 3. Schritt wurde sodann anhand des Vergleichsentgelts eine individuelle Zwischenstufe innerhalb der Entgeltgruppe ermittelt. Das heißt, der Angestellte erhielt sein Vergleichsentgelt ab dem 1.10.2005 zunächst weitergezahlt. Lag das Vergleichsentgelt unter dem Betrag der Stufe 2, erfolgte die Zuordnung mindestens zur Stufe 2 (Ausnahme gem. Abs. 5).
Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe hatte nur Bedeutung für das Aufrücken in die nächste reguläre Stufe der Entgelttabelle.
Im Tarifgebiet Ost (VKA) war die Dynamisierung des Bemessungssatzes ab Juli 2006 von 94 % auf 95,5 % und ab Juli 2007 auf 97 % zu berücksichtigen. Daher war hier eine Erhöhung des Vergleichsentgelts zu den genannten Zeitpunkten um den Faktor von 1,01596 (95,5 : 94) und 1,01571 (97 : 95,5) vorgesehen (Abs. 1 Satz 4). Diese Regelung ist mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13.11.2009 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.1.2010 aufgehoben worden.
Teilzeitbeschäftigte erhalten nach Ermittlung der individuellen Zwischenstufe ihr Vergleichsentgelt zeitratierlich (Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5).
Am 1.10.2007 ist der Angestellte in die reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe aufgerückt, deren Betrag gerade über seinem Vergleichsentgelt lag. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD unabhängig von der Beschäftigungszeit des Angestellten.
Hierfür gelten gem. § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 bzw. § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 TVöD folgende Regelzeiten:
Stufe 2 → Stufe 3 = 2 Jahre
Stufe 3 → Stufe 4 = 3 Jahre
Stufe 4 → Stufe 5 = 4 Jahre
Stufe 5 → Stufe 6 = 5 Jahre
Der Angestellte ist seit Januar 1997 beschäftigt. Er wurde in Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Das Vergleichsentgelt betrug 2.200 EUR. Am 1.10.2005 betrug die Beschäftigungszeit 8 Jahre und 9 Monate. Am 1.10.2005 erfolgte die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 4+, d. h. das Vergleichsentgelt (2.200 EUR) lag zwischen den Beträgen der Stufe 4 (2.155 EUR) und Stufe 5 (2.220 EUR) der Entgeltgruppe 6. Am 1.10.2007 ist der Angestellte in Stufe 5 aufgestiegen. Der Aufstieg in Stufe 6 erfolgt im Oktober 2012 nach weiteren 5 Jahren.
§ 6 Abs. 2 TVÜ (Höhergruppierung und Herabgruppierung vor Oktober 2007)
Abs. 2 enthält besondere Vorschriften über die Stufenzuordnung bei Höher- oder Herabgruppierungen innerhalb der Übergangszeit vom 1.10.2005 bis 30.9.2007.
Bei Höhergruppierungen erfolgte die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe in die reguläre Stufe, deren Betrag mindestens dem Betrag der individuellen Zwischenstufe (Vergleichsentgelt) entspricht, jedoch mindestens die Stufe 2. Bei einer Höhergruppierung sah § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung einen Garantiebetrag von 25 EUR in den EGr. 1 bis 8 und von 50 EUR in den EGr. 9 bis 15 vor. Dieser Garantiebetrag musste auch bei der Höhergruppierung aus der individuellen Zwischenstufe erreicht werden, anderenfalls war er durch eine persönliche Zulage für die Dauer der Stufe zu gewährleisten. Der spätere Stufenaufstieg richtet sich wiederum nach dem TVöD (s. o.).
Die zwischen dem 1.10.2005 und dem 1.10.2007 beförderten Angestellten waren aufgrund der Regelung des (inhaltsgleichen) § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund der regulären Stufe der nächsthöheren Entgeltgruppe zuzuordnen, aus der sie mindestens ihren bisherigen Verdienst weiter erhielten. Am allgemeinen Stufenaufstieg zum 1.10.2007 nahmen diese Angestellten nicht mehr teil. Kam es durch die Beförderung zu vergütungsrechtlichen Nachteilen im Vergleich zu Angestellten, die vor dem 1.10.2005 oder nach dem 1.10.2007 befördert worden waren, war dies als Folge der sachlich gerechtfertigten tariflichen Stichtagsregelung hinzunehmen.
Im Falle der Herabgruppierung vor dem 1.10.2007 erfolgte die Ermittlung der individuellen Zwischenstufe in der niedrigeren Entgeltgruppe, indem der Angestellte fiktiv zum Zeitpunkt September 2005 nach den Regeln des BAT herabgruppiert wurde und das Vergleichsentgelt aus der niedrigeren BAT-Vergütung neu ermittelt wurde. Im Tarifgebiet Ost (VKA) war dabei ggf. der Betrag des Vergleichsentgelts um den in Abs. 1 Satz 4 genannten Faktor (1,01596 bzw. nochmals 1,01571) zu erhöhen (s. o.).
Aus diesem Vergleichsentgelt wurde die individuelle Zwischenstufe in der niedrigeren Entgeltgruppe ermittelt.
Zum 1.10.2007 erfolgte der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe.
§ 6 Abs. 3 TVÜ-VKA (Besondere Regelungen im Pflegedienst)
Sofern bei Beschäftigten im Pflegedienst (aus der Kr.-Tabelle übergeleitet) ...