2.3.6.1 TVÜ-VKA
Abs. 1
Bis zum 28.2.2017 war die nachfolgend erläuterte Regelung in Abs. 1 enthalten. Da aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 24.11.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.3.2017 Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung (1) entfallen sind, beziehen sich die nachfolgenden Erläuterungen auf § 13 insgesamt, der im Übrigen unverändert geblieben ist.
In der sog. Prozessvereinbarung vom 9.2.2003 haben sich die Tarifvertragsparteien u. a. auf das Ziel "Lösung vom Beamtenrecht" verständigt. Bei der Reform des Tarifrechts haben die Arbeitgeber deshalb von Anfang an versucht, diese in Anlehnung an das Beamtenrecht konzipierte Regelung, deren wesentlicher Inhalt bis zum 30.6.1994 für alle Angestellten galt, zu beseitigen. Am 9.2.2005 ist zum Abschluss der Tarifrunde in Potsdam hierzu Folgendes vereinbart worden:
Zitat
Für Beschäftigte, die unter die Regelung der Entgeltfortzahlung des § 71 BAT fallen, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld gezahlt. Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung (Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld). In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis zum Ende der 26. Woche zukünftig längstens bis zum Ende der 39. Woche gewährt.
Hieraus folgt zunächst, dass in Potsdam keine Übergangsregelung für die bislang vom Anwendungsbereich des § 71 BAT erfassten Angestellten getroffen worden ist. Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Angestellten mussten sich daher ab 1.10.2005 "nachversichern", damit die Krankenkasse bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche und nicht erst ab der 27. Woche die entsprechenden Leistungen erbrachte.
Als Kompensation dafür, dass der TVöD keine Nachfolgeregelung zu § 71 BAT enthält, wird den hiervon betroffenen Angestellten ein höherer Krankengeldzuschuss als den übrigen Beschäftigten gezahlt.
Angestellte, die unter § 71 BAT fallen |
Angestellte, die unter § 37 BAT fallen |
6 Wochen Entgeltfortzahlung |
6 Wochen Entgeltfortzahlung |
danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche |
danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche |
Unterschiedsbetrag zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt |
Unterschiedsbetrag zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt |
Diese Vereinbarung ist – soweit sie die Privilegierung der unter § 71 BAT fallenden Angestellten betrifft – tarifrechtlich in Abs. 1 umgesetzt worden. Die Regelung ist deshalb nicht in den TVöD selbst, sondern in den TVÜ aufgenommen worden, weil die betreffenden Beschäftigten über kurz oder lang aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und es sich damit um eine Übergangsregelung mit zeitlich begrenzter Wirkungsdauer handelt.
Beschäftigte haben nach Satz 1 unter 2 Voraussetzungen Anspruch auf den höheren Krankengeldzuschuss:
- Bis zum 30.9.2005, dem Tag vor dem Inkrafttreten des TVöD, müssen sie unter den Anwendungsbereich des § 71 BAT gefallen sein. Angestellte, die gemäß § 71 Abs. 6 BAT die Anwendung des § 37 BAT beantragt haben, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
- Das Arbeitsverhältnis muss außerdem über den 30.9.2005 hinaus ununterbrochen fortbestehen. Dies bedeutet zweierlei: Wenn das Arbeitsverhältnis am 30.9.2005 endet, kommen weder der TVöD noch der TVÜ zur Anwendung. Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30.9.2005, findet § 13 nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst dann keine Anwendung mehr, wenn ein zuvor von dieser Vorschrift erfasster Beschäftigter später wieder in ein Arbeitsverhältnis eintritt, das dem Geltungsbereich des TVöD unterliegt.
Die Höhe des Krankengeldzuschusses bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Nettokrankengeld (oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung) und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt i. S. d. § 21 TVöD (§ 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD). Der Begriff "Nettokrankengeld" wird in Satz 2 definiert. Darunter ist die Leistung zu verstehen, die dem Beschäftigten nach Abzug der von ihm geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung unmittelbar zufließt. Dadurch ergibt sich ein gegenüber dem Bruttokrankengeld niedrigerer Betrag, der zwangsläufig zu einem höheren Zuschuss des Arbeitgebers führt, um den Unterschiedsbetrag zum Nettoentgelt auszugleichen. Der Arbeitgeber finanziert gewissermaßen zusätzlich die auf das Krankengeld entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und entlastet insoweit die unter § 13 fallenden Beschäftigten.
Satz 3 enthält in Anlehnung an § 37 Abs. 9 BAT eine Regelung zur Berechnung des Krankengeldzuschusses für die Beschäftigten, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und demzufolge keinen Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V haben. Als fiktiver Betrag wird insoweit der für Pflichtversicherte geltende Höchstsatz des Nettokrankengeldes angesetzt (so auch § 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD). Unter Berücksichtigung der für das Kalenderjahr 2016 geltenden Beitra...