Zu einem Tarifrecht, das modern und zukunftsfähig sein will, gehören insbesondere praxisfreundliche Regelungen, die dazu beitragen, unnötigen Verwaltungsaufwand und aufwendige Berechnungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Tarifvertragsparteien haben sich deshalb im Rahmen der Tarifrunde im Februar 2005 u. a. darauf verständigt, dass einzelvertraglich zusätzliche Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Strukturausgleichsbeträge) pauschaliert bzw. abgegolten werden können.
Diese Verständigung ist, soweit es Regelungsgegenstände des TVÜ betrifft, in § 16 tarifvertraglich umgesetzt worden. Auch der TVöD selbst enthält eine allgemeine Pauschalierungsregelung (§ 24 Abs. 6).
Satz 1 regelt die Pauschalierung bzw. Abfindung von Entgeltbestandteilen aus Besitzständen. Danach sind Pauschalierungen (nur) "durch Vereinbarungen mit den Beschäftigten" zulässig. Dabei handelt es sich um vertragliche Regelungen, die der Arbeitgeber sowohl mit einzelnen Beschäftigten als auch mit einer Gruppe von Beschäftigten treffen kann, soweit es sich um Regelungsgegenstände handelt, von denen eine Gruppe in gleicher Weise betroffen ist.
Als Alternative zur Pauschalierung wird auch eine Abfindung von Ansprüchen ermöglicht. Die Abfindung unterscheidet sich von der Pauschalierung vor allem dadurch, dass sie zumeist in Form einer Einmalzahlung erfolgt, während eine Pauschalierung zwar auf Durchschnittsberechnungen beruhende, aber laufende Zahlungen zur Folge hat.
"Entgeltbestandteile aus Besitzständen" können sich lediglich aus Abschn. III des TVÜ (§§ 8ff.) ergeben. Hauptanwendungsfälle in der Praxis werden die in Satz 2 erwähnten und ausdrücklich geregelten Fälle sein, nämlich die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (§ 11 Abs. 2 Satz 3) sowie der Strukturausgleich (§ 12 Abs. 5). Da § 11 Abs. 2 Satz 3 die gegenüber § 16 Satz 1 speziellere Vorschrift darstellt, folgt hieraus im Umkehrschluss, dass eine Abfindung kinderbezogener Entgeltbestandteile nicht über § 16 Satz 1 zulässig ist, soweit sich diese auf Kinder beziehen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das mit einem für beide Seiten nur schwer zu kalkulierende finanzielle Risiko wollten die Tarifvertragsparteien ganz bewusst dadurch minimieren, dass die Kinder schon ein fortgeschrittenes Alter erreicht haben müssen, sodass die für die Bemessung der Abfindung erforderliche Prognose nur noch einen relativ begrenzten Zeitraum umfasst.
Eine Pauschalierung kinderbezogener Entgeltbestandteile kommt aufgrund des Charakters dieser Leistung ohnehin nicht in Betracht, und zwar weder nach § 11 Abs. 2 Satz 3, der nur die Abfindung zulässt, noch nach § 16 Satz 1. Es handelt sich dabei nämlich um feste und gleichbleibende Beträge, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 lediglich bei allgemeinen Entgeltanpassungen Veränderungen unterliegen. Auch für den Strukturausgleich scheidet eine Pauschalierung aus, und zwar schon deshalb, weil es sich bei den in der Anlage 2 zum TVÜ aufgelisteten nicht dynamischen Strukturausgleichsbeträgen selbst um gerundete und damit pauschalierte Beträge handelt.
Vergütungsgruppenzulagen (§ 9) sind ausdrücklich von der Pauschalierungs- bzw. Abfindungsmöglichkeit ausgenommen. Damit soll verhindert werden, dass die Parteien des Arbeitsvertrags über Entgeltansprüche, die sich unmittelbar aus der auszuübenden Tätigkeit des Angestellten ergeben, Vereinbarungen treffen können. Insbesondere die Arbeitnehmer sollen durch diese tarifvertragliche Beschränkung vor Rechtsnachteilen geschützt werden.
Entgeltbestandteile aus Besitzständen |
Pauschalierung |
Abfindung |
Vergütungsgruppenzulagen |
nicht zulässig |
nicht zulässig |
Kinderbezogene Entgeltbestandteile |
nicht zulässig |
zulässig |
Strukturausgleich |
nicht zulässig |
zulässig |