Nach § 16 Satz 1 sind die Pauschalierung oder Abfindung von Besitzständen (nur) "durch Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten" zulässig.

Bei der Pauschalierung werden in unterschiedlicher Höhe anfallende Ansprüche in eine gleich bleibende monatliche Zahlung umgewandelt. Die Abfindung unterscheidet sich von der Pauschalierung vor allem dadurch, dass Ansprüche, die über einen längeren Zeitraum zu leisten wären, in Form einer Einmalzahlung abgegolten werden. Die Pauschalierung beruht zwar auf Durchschnittsberechnungen, hat dagegen aber laufende Zahlungen zur Folge.

"Entgeltbestandteile aus Besitzständen" können sich lediglich aus dem Dritten Abschnitt des TVÜ-Länder (§§ 8 ff.) ergeben. Hauptanwendungsfälle in der Praxis werden die in Satz 2 erwähnten und ausdrücklich geregelten Fälle sein, nämlich

  • die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (§ 11 Abs. 2 Satz 3) sowie
  • der Strukturausgleich (§ 12 Abs. 6).

Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind jedoch auch erfasst Entgeltbestandteile aus

  • bestandsgesicherten Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen (§ 8),
  • Zulagen nach § 24 BAT/BAT-O bei Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit sowie
  • über die Ansprüche nach dem TV-L hinausgehende Urlaubsansprüche bei Beschäftigten der Vergütungsgruppen I und Ia BAT.

Bezüglich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ist jedoch zu beachten, dass § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder die Abfindung nur zulässt, soweit sich die kinderbezogenen Entgeltbestandteile auf Kinder beziehen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Da § 11 Abs. 2 Satz 3 die gegenüber § 16 Satz 1 speziellere Vorschrift darstellt, ist auch über § 16 eine Abfindung kinderbezogener Entgeltbestandteile für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zulässig.

Eine Pauschalierung kinderbezogener Entgeltbestandteile kommt aufgrund des Charakters dieser Leistung ohnehin nicht in Betracht – und zwar weder nach § 11 Abs. 2 Satz 3, der nur die Abfindung zulässt, noch nach § 16 Satz 1. Bei den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen handelt es sich um feste und gleich bleibende Beträge, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 lediglich bei allgemeinen Entgeltanpassungen Veränderungen unterliegen.

Auch für den Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Länder) scheidet eine Pauschalierung aus, und zwar schon deshalb, weil es sich bei den in der Anlage 3 zum TVÜ-Länder aufgelisteten nicht dynamischen Strukturausgleichsbeträgen bereits um gerundete und damit pauschalierte Beträge handelt.

Vergütungsgruppenzulagen (§ 9) sind ausdrücklich von der Pauschalierungs- bzw. Abfindungsmöglichkeit ausgenommen. Damit soll verhindert werden, dass die Parteien des Arbeitsvertrages über Entgeltansprüche, die sich unmittelbar aus der auszuübenden Tätigkeit des Angestellten ergeben, Vereinbarungen treffen können. Insbesondere die Beschäftigten sollen durch diese tarifvertragliche Beschränkung vor Rechtsnachteilen geschützt werden.

Überträgt man diesen Gedanken auf die weiteren Besitzstandsleistungen, so müsste konsequenterweise auch eine Pauschalierung bzw. Abgeltung von Entgeltansprüchen aus bestandsgesicherten Bewährung- und Fallgruppenaufstiegen sowie der Zulagen für die Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit entfallen. Diese sind in § 16 jedoch nicht ausdrücklich aus der Abgeltungsregelung ausgenommen.

Die Pauschalierung oder Abfindung ist nur durch einzelvertragliche Vereinbarung möglich, bedarf also sowohl der Zustimmung des betroffenen Beschäftigten als auch des Arbeitgebers. So kann z. B. eine Pauschalierung oder Abfindung nicht durch Dienst-/Betriebsvereinbarung in genereller Form vereinbart werden.

Die Abfindung ist lohnsteuerpflichtig. Sie unterliegt auch der Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht, da es sich nicht um eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt.

Es wird für zulässig erachtet[1], die Abfindungsvereinbarung mit Bedingungen zu versehen.

 
Praxis-Beispiel

Die Abfindungsvereinbarung wird mit einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen, wobei sich die Rückzahlungsverpflichtung für jeden Monat der Betriebstreue vermindert.

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