2.4.8.1 TVÜ-VKA
§ 15 Abs. 2 BAT und § 14 Abs. 2 BMT-G i. V. m. den Bezirkstarifverträgen der kommunalen Arbeitgeberverbände haben Möglichkeiten vorgesehen, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. So war in Nr. 3 SR 2r BAT (Tarifgebiet West) die Arbeitszeit für Hausmeister beim Bund und im Bereich der TdL auf 50,5 Stunden wöchentlich festgesetzt. Im Tarifgebiet Ost war in Nr. 3 SR 2r BAT-O die regelmäßige Arbeitszeit der Hausmeister auf 52 Stunden und im Bereich der VKA und des Landes Berlin auf 50,5 Stunden wöchentlich festgelegt. Arbeitsbereitschaft war dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung des BAG als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" verstanden worden.
Der TVöD enthält den Begriff "Arbeitsbereitschaft" sowie eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht. An die Stelle dieser Regelungen ist eine besondere Regelung von Bereitschaftszeiten getreten, die eine nahezu kostenneutrale Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht (§ 9 TVöD und der Anhang hierzu). Als hiervon hauptsächlich betroffene Beschäftigtengruppen sind neben den Hausmeistern Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen zu nennen.
Bereitschaftszeiten sind sowohl in § 9 Abs. 1 Satz 1 TVöD als auch in Abschn. A Satz 4 des Anhangs zu § 9 TVöD als Zeiten definiert, in denen sich die/der Beschäftigte bzw. der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 TVöD) liegen Bereitschaftszeiten innerhalb und nicht außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Damit ist zwangsläufig auch eine unterschiedliche Beanspruchung des Beschäftigten verbunden. Das BAG hat deshalb entschieden, dass Bereitschaftszeiten i. S. v. § 9 TVöD nicht zu einer Unterbrechung der täglichen Arbeit i. S. v. § 8 Abs. 5 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD führen (ununterbrochene Arbeit in Wechselschichten). Bereitschaftsdienst führt demgegenüber zu einer Unterbrechung der täglichen Arbeit und schließt deshalb den Anspruch auf die Wechselschichtzulage aus.
Der Begriff "Bereitschaftszeiten" kommt dem Begriff "Arbeitsbereitschaft" (§ 67 Nr. 10 BMT-G) sehr nahe. Der Unterschied liegt darin, dass im Falle von Bereitschaftszeiten der Beschäftigte (z. B. insbesondere ein Hausmeister) im Bedarfsfall "selbstständig" (also ohne Anordnung des Arbeitgebers) tätig werden muss. In dieser Deutlichkeit enthält die Definition der Arbeitsbereitschaft diese Aussage nicht.
§ 24 TVÜ-VKA regelt die Weitergeltung der bis zum 30.9.2005 maßgebenden tariflichen Regelungen mit verlängerter Arbeitszeit aufgrund Arbeitsbereitschaft (Satz 1), ordnet aber zugleich an, dass dem Anhang zu § 9 TVöD widersprechende Regelungen bis zum 31.12.2005 entsprechend anzupassen waren (Satz 2). So widersprach z. B. die für Baden-Württemberg geltende landesbezirkliche Arbeitszeitregelung für Hausmeister (§ 3 BZTV), die eine wöchentliche Arbeitszeit von 48,5 Stunden einschließlich der Arbeitsbereitschaftszeiten vorsah, den seit dem 1.10.2005 geltenden Regelungen. Da die Anpassung dieses Tarifvertrags nicht fristgerecht gemäß Satz 2 bis zum 31.12.2005 erfolgt ist, galt seit dem 1.1.2006 nur noch Abschn. A des Anhangs zu § 9 TVöD.
Nach § 9 Abs. 1 TVöD kann das Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert werden, wenn in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen. Die Regelung enthält 2 Grenzen:
1. Die Summe aus Vollarbeit und (den faktorisierten) Bereitschaftszeiten darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD (Tarifgebiet West: 39 Stunden; Tarifgebiet Ost: 40 Stunden; Bund: 39 Stunden) nicht überschreiten
2. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dies folgt unabhängig von der tariflichen Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit (also Montag bis einschl. Samstag) 8 Stunden nicht überschreiten (6 × 8 = 48 Stunden wöchentlich).
30 h Vollarbeit + 18 h Bereitschaftszeit 9 h "faktorisierte" Bereitschaftszeit
- Grenze: regelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 h (30 h + 9 h)
- Grenze: gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 h (30 h + 18 h)
Die bisherigen Tarifregelungen, die gemäß § 24 Satz 2 TVÜ-VKA anzupassen waren, gingen sowohl hinsichtlich des Volumens der regelmäßigen Arbeitszeit als auch bezüglich der Überstundenregelung über die Höchstgrenze von 48 h pro Woche deutlich hinaus. Insofern war eine Anpassung bereits zwingend durch europäisches und deutsches Arbeitszeitrecht vorgegeben.
Bereitschaftszeiten führen zwar zu einer Verlängerung der Anwesenheitszeit der Beschäftigten und damit zu einer längeren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; ein zusätzlicher Entgeltan...