Diese Regelungen betreffen ausschließlich Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) oder den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen.
Abs. 1
Bis zum 31.12.2016 war in der Anlage 4 zum TVÜ-VKA die sog. Kr-Anwendungstabelle enthalten. Wie der bis zum 31.12.2016 geltenden Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 zu entnehmen war, hatten sich die Tarifvertragsparteien "zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gem. Anlage 1b zum BAT" auf diese Anwendungstabelle verständigt. Daraus war abzulesen, welcher neuen KR-Entgeltgruppe die bisherigen KR-Verläufe zuzuordnen waren und welchen allgemeinen Entgeltgruppen des TVöD diese entsprachen.
Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung am 1.1.2017 ist diese Kr-Anwendungstabelle durch die Anlage E zum BT-K und zum BT-B ersetzt worden (sog. P-Tabelle). Die P-Tabelle unterscheidet sich von der Kr-Anwendungstabelle insbesondere in folgenden Punkten:
Mit Ausnahme der Stufe 1 in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 sind für alle Entgeltgruppen und Stufen Tabellenentgelte ausgewiesen. Von den insgesamt 62 Tabellenwerten der P-Tabelle sind 23 mit denjenigen der Kr-Anwendungstabelle identisch (insbesondere in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8). 24 Tabellenwerte sind höher als bislang, 15 Tabellenwerte sind neu (in den Stufen 2 und 6). Im Rahmen der P-Tabelle gelten – mit Ausnahme der Stufe 2 in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 – die allgemeinen Stufenlaufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 TVöD.
Wegen dieser unterschiedlichen Ausgestaltung der Tabellen war zu regeln, wie die Beschäftigten von der Kr-Anwendungstabelle in die P-Tabelle übergeleitet werden. Den Grundsatz regelt Satz 1: Die Beschäftigten sind stufengleich und unter Mitnahme ihrer Stufenlaufzeit übergeleitet worden. Damit wurden nicht nur der finanzielle Besitzstand am 31.12.2016 und der Gehaltsverlauf, den die Beschäftigten bei Weitergeltung des bis zum 31.12.2016 geltenden Rechts erfahren hätten, gewährleistet. Vielmehr haben zahlreiche Beschäftigte aufgrund der Überleitung einen nicht unerheblichen finanziellen Zuwachs erhalten, da die P-Tabelle im Vergleich zu der Kr-Anwendungstabelle in der überwiegenden Zahl der Fälle höhere Tabellenwerte ausweist und darüber hinaus durch das Nichtvorhandensein der Stufe 1 in 2 Fällen zur Überleitung in eine höhere Stufe führt (nämlich in die Stufe 2 statt in die Stufe 1).
Satz 1 regelt darüber hinaus im Einzelnen, welche Entgeltgruppe der Anlage 4 (= KR-Entgeltgruppe) in welche Entgeltgruppe der Anlage E zum BTK- und BT-B (= P-Entgeltgruppe) überzuleiten war. Übergeleitet wurde die Entgeltgruppe
- KR 12a in die P 16,
- KR 11b in die P 15,
- KR 11a in die P 14,
- KR 10a in die P 13,
- KR 9d in die P 12,
- KR 9c in die P 11,
- KR 9b in die P 10,
- KR 9a in die P 9,
- KR 8a in die P 8,
- KR 7a in die P 7,
- KR 4a in die P 6,
- KR 3a in die P 5.
Völlig unproblematisch war die Überleitung in den Fällen, in denen die Tabellenwerte der Kr-Anwendungstabelle mit denjenigen der entsprechenden P-Entgeltgruppe und Stufe übereinstimmen. Dies ist in allen 6 Stufen der Entgeltgruppen P 5 und P 6 (bislang KR 3a und 4a) sowie in der jeweiligen Stufe 6 der Entgeltgruppen P 15 und P 16 (bislang Kr 11b und 12b) der Fall.
Ein Beschäftigter in KR 4a befand sich am 31.12.2016 in der Stufe 3 und erhielt 2.454,02 EUR. Er wurde am 1.1.2017 in EG P 6 Stufe 3 übergeleitet und erhielt weiterhin 2.454,02 EUR.
Ebenfalls keiner besonderen Regelung bedurften die Fälle, in denen die stufengleiche Überleitung aufgrund der höheren Tabellenwerte der P-Tabelle zu einer Gehaltssteigerung führten.
Ein Beschäftigter in KR 9a befand sich am 31.12.2016 in der Stufe 3 und erhielt 3.071,16 EUR. Er wurde am 1.1.2017 in EG P 9 Stufe 3 übergeleitet. Sein Tabellenentgelt betrug nunmehr 3.123,20 EUR.
Besondere Überleitungsregelungen waren in den Fällen erforderlich, in denen
- der Wegfall der korrespondierenden Stufe (Satz 2 und 3),
- eine geänderte Stufenlaufzeit (Satz 4) oder
- das Hinzutreten einer neuen Stufe 6 (Satz 5)
relevant wurden.
Dies betraf zunächst die Überleitung aus der jeweiligen Stufe 1 der KR 7a und 8a. Da es in der P-Tabelle in den korrespondierenden Entgeltgruppen P 7 und P 8 keine Stufe 1 gibt (§ 52 Abs. 2 BT-K; § 51a Abs. 2 BT-B), regelt Satz 2, dass Beschäftigte, die sich am 31.12.2016 (noch) in der Stufe 1 der KR 7a oder KR 8a befanden, am 1.1.2017 in die Stufe 2 der P 7 bzw. P 8 übergeleitet wurden. Dabei haben sie die in Stufe 1 bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit mitgenommen, um nicht denen gegenüber benachteiligt zu werden, die nach dem 31.12.2016 neu eingestellt worden sind oder werden und direkt Entgelt aus der Stufe 2 der P 7 oder P 8 erhalten.
Ein Beschäftigter befand sich seit dem 1.6.2016 in KR 7a Stufe 1 und erhielt am 31.12.2016 ein Tabellenentgelt von 2.393,52 EUR. Er wurde am 1.1.2017 in EG P 7 Stufe 2 übergeleitet. Sein Tabellenentgelt betrug nunmehr 2.575,02 EUR. Die Stu...