Anika Steffens, Prof. Dr. Klaus Hock †
Sowohl das Entgelt für Überstundenzuschläge als auch das Entgelt für die Überstunde als solche kann in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden, § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 TVöD. Die Umwandlung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (hierzu Ziffer 8.1). Bei der Umwandlung sind die sich ergebenden Rechtsfolgen wirtschaftlich zu bewerten (hierzu Ziffer 8.2).
8.1 Voraussetzungen für die Umwandlung
- Die Umwandlung setzt zwingend ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TVöD voraus. Ein Arbeitszeitkonto, das der Arbeitgeber, die beiden Parteien des Arbeitsvertrags oder die Betriebsparteien nicht auf der Grundlage des § 10 TVöD, sondern nach anderen Regeln aufgestellt haben, genügt nicht als Voraussetzung für eine Umwandlung von Überstunden und Überstundenzuschlägen in Zeit. Ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TVöD muss gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 TVöD nur eingerichtet werden, wenn ein Arbeitszeitkorridor nach § 6 Abs. 6 TVöD oder eine Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 TVöD vereinbart wird. Im Übrigen besteht keine tarifvertragliche Verpflichtung, Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD aufzubauen. Arbeitszeitkonten, die in Verbindung mit anderen Arbeitszeitmodellen errichtet werden (z. B. Gleitzeitkonten), unterliegen gemäß der Protokollerklärung zu § 6 TVöD nicht zwingend den Vorgaben des § 10 TVöD.
Es muss ein entsprechender Antrag ("Wunsch") des Beschäftigten vorliegen, die Umwandlung vorzunehmen. Nach der allgemeinen Regel für Zeitbuchungen in § 10 Abs. 3 Satz 3 TVöD muss sich der Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, der in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung zu § 10 TVöD festgelegt ist.
Der Zeitraum sollte in der Dienst-/Betriebsvereinbarung so festgelegt werden, dass durch eine Mindestlänge einerseits der Verwaltungsaufwand für die Umwandlung nicht zu hoch erscheint. Andererseits ist bei der Festlegung des Endes des Zeitraums (der Länge) zu berücksichtigen, dass die Flexibilität von Arbeitgebern und Beschäftigten durch allzu lange Zeiträume eher eingeschränkt würde.
Die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse müssen eine Umwandlung von Geld in Zeit "zulassen". Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass die sich mit der Umwandlung für den Arbeitgeber verbundene Reduzierung der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitszeit der Beschäftigten in der Organisation der Arbeit nicht zu unüberwindbaren Problemen führt.
Mehrere Beschäftigte einer kleinen Abteilung beantragen die Umwandlung von Zeitzuschlägen und der Beträge für die geleisteten Überstunden selbst in Zeit. Würden die Umwandlungen vorgenommen werden, könnte die erforderliche Arbeit in der Abteilung nicht mehr geleistet werden, es stünden zu wenige Arbeitsstunden zur Verfügung.
Hier kann der Arbeitgeber die Umwandlung mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse eine Umwandlung nicht zulassen. Die notwendige Arbeit könnte ansonsten nicht erledigt werden.
8.2 Wirtschaftliche Folgen der Umwandlung von Geld in Zeit
Bei der Umwandlung von Entgelt in Zeit werden 60 Minuten mit 100 % gleichgesetzt, sodass die Höhe des jeweiligen Zeitzuschlags – bei Überstunden also je nach Entgeltgruppe 15 % und 30 % – Zeitguthaben von (0,6 × 15 bzw. 0,6 × 30, also von) 9 und von 18 Minuten ergeben.
Bei einer Umwandlung von Zeitzuschlägen (also von Entgelt) in Zeit sind in wirtschaftlicher Hinsicht die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Bilanzierende Arbeitgeber müssen zunächst allgemein berücksichtigen, dass für die durch die Umwandlung angestiegenen Zeitguthaben Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden müssen.
Ein finanzieller Nachteil für die Arbeitgeber ergibt sich dann, wenn das in Zeit umgewandelte Entgelt wiederum in Freizeit umgewandelt wird, wenn die Beschäftigten einen entsprechenden Kontoausgleich herbeiführen. In diesem Fall wird das Entgelt wie bei sonstigen Zeitausgleichen auch unter Berücksichtigung der individuellen Stufe ausgezahlt. Eine Beschränkung auf Stufe 3 wie bei den Überstundenzuschlägen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD) und auf Stufe 4 wie bei der Bezahlung der Überstunde als solcher (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD) erfolgt in diesen Fällen nicht.
Dem steht ein Zinsvorteil des Arbeitgebers gegenüber, der das mit der Überstunde bzw. dem Überstundenzuschlag verbundene Entgelt nicht sofort, sondern erst später auszahlen muss. Der Zinsvorteil dürfte jedoch häufig geringer sein, als der mit der Beschränkung auf die Stufen 3 und 4 verbundene Vorteil.
Die wirtschaftlichen Folgen können bei der Beurteilung, ob die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse eine Umwandlung "zulassen", mit berücksichtigt werden.