Die Speditionskosten sind die weitaus höchsten erstattungsfähigen Aufwendungen anlässlich eines Umzugs. Sie werden nach dem niedrigsten von mindestens zwei vom Angestellten vor dem Umzug eingeholten Kostenvoranschlägen (mit verbindlichem Festpreis) erstattet. Die Kostenvoranschläge müssen von zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen eingeholt werden. Es darf nicht dem Spediteur überlassen werden, den ausstehenden zweiten Kostenvoranschlag zu besorgen. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber selbst weitere Kostenvoranschläge einholen. Erstattet wird auf der Grundlage des niedrigsten Angebots.
Vor Abgabe seines Kostenvoranschlags hat die Spedition das Umzugsgut zu besichtigen und dessen Umfang im Leistungsverzeichnis des Voranschlags zu vermerken. Außerdem müssen die anfallenden Leistungen, wie Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, Ein- und Auspacken, Packmaterial aufgeführt werden.
Als Umzugsgut sind neben der Wohnungseinrichtung in angemessenem Umfang auch andere bewegliche Gegenstände (z.B. Ausstattungsgegenstände einer vom Ehegatten betriebenen freiberuflichen Praxis) und Haustiere zu berücksichtigen. Nicht erfasst werden allerdings Gegenstände, die nur mit Spezialfahrzeugen befördert werden können, wie Kachelöfen, Flügel, Bäume, Heizöl. Erstattungsfähig sind nur die Beförderungskosten von Gegenständen, die dem Bediensteten sowie dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie ledigen Kindern gehören.
Wird auch Umzugsgut von nicht zur häuslichen Gemeinschaft i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG gehörenden Personen befördert, sind die Beförderungsauslagen insoweit nicht erstattungsfähig (gilt auch für den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
Die nicht begünstigten Beförderungsauslagen sind im Schätzungsweg ausgehend von der Kopfzahl mit einem Vomhundertsatz festzulegen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (auch mit gemeinsamen Kindern) ist bis zum Beweis des Gegenteils von einem begünstigten Umzugsgut von 50 v.H. auszugehen.
Zu den Speditionskosten zählen auch Prämien für eine Versicherung gegen Transport- und Bruchschäden.
Über die Haftung des Spediteurs mit 620 EUR je Kubikmeter Laderaum hinaus können Prämien bis zu 2,5 v.T. der Versicherungssumme einer privaten Hausrat- oder Feuerversicherung anerkannt werden.
Zuwendungen an das Umzugspersonal neben den tariflichen Trinkgeldern und Packerzulagen (freiwillige Trinkgelder, Verköstigung usw.) sind keine erstattungsfähigen Beförderungskosten, ebenso nicht Zuwendungen an Personen, die mit dem Angestellten in häuslicher Gemeinschaft leben und Kosten der Einweihungsfeier.
Zu den Transportkosten gehören auch die vom Spediteur berechneten Kosten für das Auseinandernehmen und Montieren von Einrichtungsgegenständen (z.B. Einbaumöbel, Schrankwänden), auch wenn die Arbeiten von dem Spediteur an Dritte vergeben wurden.
Kosten für den Abbau und das Anschließen usw. von hauswirtschaftlichen Geräten, Lampen, von Küchenarbeitsplatten usw. sind nicht gesondert erstattungsfähig. Dasselbe gilt für Kosten neuer Küchenarbeitsplatten, Vorhänge, Lampen usw.
Für das Überführen privater Kfz werden 0,22 EUR/km gewährt, für einen Anhänger 0,06 EUR/km.