Die Speditionskosten sind die weitaus höchsten erstattungsfähigen Aufwendungen anlässlich eines Umzugs. Sie werden nach dem niedrigsten von mindestens 2 vom Beschäftigten vor dem Umzug eingeholten Kostenvoranschlägen (mit verbindlichem Festpreis) erstattet. Die Kostenvoranschläge müssen von 2 rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen eingeholt werden. Der Beschäftigte muss schriftlich bestätigen, dass er die Kostenvoranschläge selbst besorgt hat. Es darf nicht dem Spediteur überlassen werden, den ausstehenden 2. Kostenvoranschlag zu besorgen. Um die Ansätze in den Kostenvoranschlägen vergleichen zu können, müssen sie die gleichen Leistungen mit ihren Preisen bezeichnen. Das gilt auch für Pauschalpreise; auch hier sind die einzelnen Leistungen zu nennen, wobei Preisangaben für Teilleistungen entbehrlich sind. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber selbst weitere Kostenvoranschläge einholen. Erstattet wird auf der Grundlage des niedrigsten Angebots.
Die für Teilleistungen des Spediteurs angesetzten Beträge (als Grundlage für den verbindlichen Festpreis) dürfen sich zulässigerweise in der Speditionsrechnung verändern, sofern der Festpreis nicht überschritten wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das veranschlagte Umzugsgut mehr Laderaum erfordert (und deshalb höhere Transportkosten berechnet werden), dafür aber die Lohnkosten für das Ein- und Auspacken niedriger als angenommen sind.
Vor Abgabe seines Kostenvoranschlags hat die Spedition das Umzugsgut zu besichtigen und dessen Umfang im Leistungsverzeichnis des Voranschlags zu vermerken. Außerdem müssen die anfallenden Leistungen, wie Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, Ein- und Auspacken, Packmaterial, aufgeführt werden.
Als Umzugsgut sind neben der Wohnungseinrichtung in angemessenem Umfang auch andere bewegliche Gegenstände (z. B. Ausstattungsgegenstände einer vom Ehegatten oder Lebenspartner betriebenen freiberuflichen Praxis) und Haustiere zu berücksichtigen. Nicht erfasst werden allerdings Gegenstände, die nur mit Spezialfahrzeugen befördert werden können, wie Kachelöfen, Flügel, Bäume, Heizöl. Erstattungsfähig sind nur die Beförderungskosten von Gegenständen, die dem Beschäftigten oder anderen Personen gehören, die mit ihm am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts in häuslicher Gemeinschaft leben. Dies können nach § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG der Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, bestimmte Verwandte und Verschwägerte sowie andere Personen unter bestimmten Voraussetzungen sein. Wird Umzugsgut von nicht zur häuslichen Gemeinschaft im vorstehenden Sinne lebenden Personen befördert, sind die Beförderungsauslagen insoweit nicht erstattungsfähig.
Die nicht begünstigten Beförderungsauslagen sind im Schätzungsweg ausgehend von der Kopfzahl mit einem Vomhundertsatz festzulegen. Lebt z. B. ein volljähriges Kind bei einem verheirateten Beschäftigten und betragen die Beförderungsauslagen insgesamt 2.700 EUR, sind (2.700/3 Personen =) 900 EUR nicht erstattungsfähig. Soll dieses Ergebnis vermieden werden, ist im Einzelnen darzulegen, welches Umzugsgut auf das Kind entfällt. Entsprechendes gilt, wenn z. B. ein alleinstehender Beschäftigter (ohne Kinder) mit der in seinem Haushalt lebenden Partnerin umzieht (erstattungsfähige Umzugsauslagen 50 % der Beförderungskosten).
Ausgelagerte Gegenstände gehören nicht zur Wohnungseinrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG; sie werden von der einschränkenden Regelung des § 6 Abs. 2 BUKG erfasst.
Zu den Speditionskosten zählen auch Prämien für eine Versicherung gegen Transport- und Bruchschäden.
Über die Haftung des Spediteurs mit 620 EUR je Kubikmeter Laderaum hinaus können Prämien bis zu 2,5 ‰ der Versicherungssumme einer privaten Hausrat- oder Feuerversicherung anerkannt werden, auch wenn der Spediteur nach Umzugsvertrag über die Eigenhaftung hinaus gegen Entgelt eine weitergehende Haftung zusichert.
Desgleichen gehört zu den Beförderungskosten die Umsatzsteuer. Umsatzsteuerfreiheit besteht nur bei Umzügen vom Inland zu einem Ort außerhalb der EU.
Zuwendungen an das Umzugspersonal neben den tariflichen Trinkgeldern und Packerzulagen (freiwillige Trinkgelder, Verköstigung usw.) sind keine erstattungsfähigen Beförderungskosten, ebenso nicht Zuwendungen an Personen, die mit dem Beschäftigten in häuslicher Gemeinschaft leben und Kosten der Einweihungsfeier.
Zu den Transportkosten gehören auch die vom Spediteur berechneten Kosten für das Auseinandernehmen und Montieren von Einrichtungsgegenständen (z. B. Einbaumöbel, Schrankwänden), auch wenn die Arbeiten von dem Spediteur an Dritte vergeben wurden.
Kosten für den Abbau und das Anschließen usw. von hauswirtschaftlichen Geräten, Lampen, von Küchenarbeitsplatten usw. sind nicht gesondert erstattungsfähig. Dasselbe gilt für Kosten neuer Küchenarbeitsplatten, Vorhänge, Lampen usw.
Für das Überführen privater Kfz werden 0,20 EUR/km gewährt, für einen Anhänger 0,06 EUR/km.