Bei gleichzeitig für die bisherige und die neue Wohnung zu zahlender Miete ist die nach Auszug weiterzuzahlende Miete für die bisherige Wohnung bis zur möglichen Auflösung des Mietverhältnisses, längstens jedoch für sechs Monate, und der Höhe nach unbegrenzt zu ersetzen. Daneben werden die Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung bis zur Höhe einer Monatsmiete erstattet, nicht jedoch Anwalts- und Gerichtskosten. Mietentschädigung für Wohnungseigentum wird längstens für ein Jahr gezahlt. An die Stelle der Miete tritt hier der ortsübliche Mietwert (= erzielbare Marktmiete).

 
Hinweis

Die Notwendigkeit doppelter Mietzahlung ist durch die Vorlage der Mietverträge zu belegen.

Keine Mietentschädigung steht für Zeiträume zu, in denen die nicht von Bediensteten benutzte Wohnung (oder Garage) ganz oder teilweise weitervermietet war.

Miete für die neue Wohnung, die parallel zur Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden muss, wird für längstens drei Monate erstattet. Für eine neue im Eigentum stehende Wohnung wird keine Mietentschädigung gezahlt.

Miete im vorstehenden Sinn schließt die Garagen- und Stellplatzmiete sowie nicht verbrauchsabhängige Nebenkosten ein. Miete, die keinen vollen Kalendermonat umfasst, ist tageweise zu ersetzen.

 
Praxis-Beispiel

Das Mietverhältnis beginnt am 1.3.2003. Monatsmiete (einschl. Nebenkosten und Garage) 600 EUR. Am 17.3.2003 war die Wohnung erst bezugsfertig..

1.-16.3.2003 = 16 Tage

16/31 von 600 EUR = 309,68 EUR (Mietentschädigung)

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