Die Mietentschädigung sind die Mietkosten, die umzugsbedingt für eine nicht mehr bzw. noch nicht genutzte Wohnung neben den Mietkosten einer genutzten Wohnung zu zahlen sind bzw. waren. Diese Mietkosten können unter bestimmten Voraussetzungen in engen zeitlichen Grenzen erstattet werden. Das heißt, bei gleichzeitig für die bisherige und die neue Wohnung zu zahlende Miete ist die nach Auszug weiterzuzahlende Miete für die bisherige Wohnung bis zur möglichen Auflösung des Mietverhältnisses, längstens jedoch für 6 Monate, und der Höhe nach unbegrenzt zu ersetzen. Daneben werden die Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung bis zur Höhe einer Monatsmiete erstattet, nicht jedoch Anwalts- und Gerichtskosten. Mietentschädigung für Wohnungseigentum wird längstens für 1 Jahr gezahlt. An die Stelle der Miete tritt hier der ortsübliche Mietwert (= erzielbare Marktmiete).
Die Notwendigkeit doppelter Mietzahlung ist durch die Vorlage der Mietverträge zu belegen.
Keine Mietentschädigung steht für Zeiträume zu, in denen die nicht von Bediensteten benutzte Wohnung (oder Garage) ganz oder teilweise weitervermietet war.
Miete für die neue Wohnung, die parallel zur Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden muss, wird für längstens 3 Monate erstattet. Für eine neue im Eigentum stehende Wohnung wird keine Mietentschädigung gezahlt. Befinden sich die neue als auch die bisherige Wohnung im Eigentum des Beschäftigten, ist Mietentschädigung für die neue Wohnung ausgeschlossen.
Miete im vorstehenden Sinne schließt die Garagen- und Stellplatzmiete sowie nicht verbrauchsabhängige Nebenkosten ein. Miete, die keinen vollen Kalendermonat umfasst, ist tageweise zu ersetzen.
§ 8 Abs. 1 BUKG stellt auf die rechtliche Möglichkeit der Beendigung des Mietverhältnisses der bisherigen Wohnung ab. Dabei sind die Kündigungsfristen des BGB zu beachten (z. B. § 573c BGB). Entscheidend ist nicht, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Nachmieter gefunden werden kann. Die Kündigung muss eingeleitet werden, wenn dem Bediensteten verbindlich die dauerhafte Verwendung an einem anderen Ort bekannt wurde, spätestens wenn er am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet eine Wohnung gefunden hat. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Gleichstellung einer im Eigentum stehenden Wohnung mit einer Mietwohnung (§ 8 Abs. 3 BUKG). Auch hier bedeutet die mögliche Bezugsdauer von Mietentschädigung von einem Jahr (gegenüber 2 Monaten nach Abs. 1), dass die rechtliche Möglichkeit einer Kündigung einer Mietwohnung oder für die gleichgestellte eigene Wohnung maßgebend ist, selbst wenn mutmaßlich für das eigene Anwesen kein Mieter oder Käufer gefunden werden kann. Keinesfalls steht Mietentschädigung für die bisherige Wohnung unbesehen für 2 Monate oder 1 Jahr zu.
Verzögerungen beim Bezug der bereitstehenden – neuen – Wohnung (mit Folge der Mietentschädigung nach § 8 Abs. 2 BUKG) können i. d. R. nur hingenommen werden, wenn in dieser Wohnung noch umfangreiche Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen.
Das Mietverhältnis beginnt am 1.3. Monatsmiete (einschl. Nebenkosten und Garage) 600 EUR. Am 17.3. war die Wohnung erst bezugsfertig.
1.–16.3. = 16 Tage
16/31 von 600 EUR = 309,68 EUR (Mietentschädigung)