Beim Leistungsangebot für Pflicht- und freiwillig Versicherte gibt es fast keine Unterschiede.
8.3.1 Geldleistungen
Freiwillig Versicherte erhalten z. B. nach einem Arbeitsunfall Verletztengeld sowie Voll- und Teilrente. Hinterbliebene erhalten bei Tod des Versicherten Rente. Alleiniger Maßstab für die Höhe dieser Geldleistungen ist die frei gewählte Versicherungssumme (Ausnahme: freiwillige Versicherung der Ehrenamtsträger). Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Leistungshöhen bei beispielhaft ausgewählten Versicherungssummen.
Geldleistungen an freiwillig Versicherte |
Versicherungs- summe EUR |
Verletztengeld während der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit (1/450 der Versicherungssumme) kalendertäglich |
Vollrente jährlich (⅔ der Versicherungssumme) |
20 %ige Teilrente jährlich |
Witwen- und Witwerrente jährlich (3/10 der Versicherungssumme)* |
Halbwaisenrente jährlich (2/10 der Versicherungssumme) |
40.000,00 |
88,88 |
26.666,67 |
5.333,33 |
12.000,00 |
8.000,00 |
60.000,00 |
133,33 |
40.000,00 |
8.000,00 |
18.000,00 |
12.000,00 |
84.000,00 |
186,66 |
56.000,00 |
11.200,00 |
25.200,00 |
16.800,00 |
* Sog. kleine Witwenrente. 4/10 der Versicherungssumme (große Witwenrente) erhält, wer sich in der Kindererziehung befindet, eine Erwerbsminderung oder das 45. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt.
Bestimmungen über Karenzzeiten
Einige Berufsgenossenschaften machen hinsichtlich der Geldleistungen jedoch einen Unterschied gegenüber den Pflichtversicherten: sie haben in ihren Satzungen Bestimmungen über eine Karenzzeit getroffen. Aufgrund dieser Regelungen erhalten die freiwillig Versicherten (Ausnahme: freiwillig versicherte Ehrenamtsträger) nicht bereits am ersten Tag des Arbeitsunfalls Verletztengeld, sondern erst nach einer Wartezeit.
8.3.2 Heilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen
Die Heilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen für freiwillig Versicherte unterscheiden sich von denen Pflichtversicherter nicht. Sie werden unabhängig von der gewählten Versicherungssumme erbracht.
Zu diesen Leistungen zählen:
- Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Hierzu gehören die Erstversorgung, die ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
- Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Dies sind Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Berufsvorbereitung einschließlich einer eventuell erforderlichen Grundausbildung, die berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung, Arbeits- und Berufsförderung.
- Soziale Leistungen zur Rehabilitation. Sie umfassen Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, Haushaltshilfe, Reisekosten, ärztlich verordneten Rehabilitationssport, Übernahme von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmitteln, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräten.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegeld, das unabhängig von der Versicherungssumme entsprechend der Schwere der Unfallfolge gezahlt wird oder Haus- bzw. Heimpflege).
Abschluss einer günstigen Versicherungssumme
Da Heilbehandlungs- und Rehabilitationsleistungen unabhängig von der Höhe der Versicherungssumme erbracht werden, kann auch eine niedrige Versicherungssumme mit entsprechend niedrigem Beitrag insbesondere beim Start eines Unternehmens sinnvoll sein. Denn das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung ist größer als in der gesetzlichen Krankenversicherung.